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Änderung § 1 Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen vom 14.12.2011
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2011 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung von Qualitätsnormen für Bananen (Konformitätskontrollen). | (Text neue Fassung) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung von Qualitätsnormen für Bananen (Konformitätskontrollen). |
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