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Änderung § 2 Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen vom 01.04.2014

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.03.2014 BGBl. I S. 269
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zuständigkeit


(Text alte Fassung)

Zuständig für die Überwachung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätsnormen für Bananen bei Verbringen von Bananen in den Geltungsbereich dieser Verordnung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) mit Ausnahme der Kontrollen nach Artikel 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kommission vom 15. Dezember 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu den Qualitätsnormen für Bananen (ABl. EG Nr. L 304 S. 17). Die Bundesanstalt ist auch zuständig für die Freistellung von der Konformitätskontrolle nach § 5.

(Text neue Fassung)

Zuständig für die Überwachung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätsnormen für Bananen bei Verbringen von Bananen in den Geltungsbereich dieser Verordnung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) mit Ausnahme der Kontrollen nach Artikel 4 Satz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Festsetzung von Vermarktungsnormen für Bananen, von Bestimmungen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vermarktungsnormen und von Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor (ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 23). Die Bundesanstalt ist auch zuständig für die Freistellung von der Konformitätskontrolle nach § 5.