Tools:
Update via:
§ 2 - Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen (BanQNormV k.a.Abk.)
V. v. 17.06.1996 BGBl. I S. 857; zuletzt geändert durch § 10 V. v. 06.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 347
Geltung ab 01.07.1996; FNA: 7849-2-2-3 Handelsklassen, Qualitätsnormen
| |
Geltung ab 01.07.1996; FNA: 7849-2-2-3 Handelsklassen, Qualitätsnormen
| |
§ 2 Zuständigkeit
§ 2 hat 1 frühere Fassung
Zuständig für die Überwachung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätsnormen für Bananen bei Verbringen von Bananen in den Geltungsbereich dieser Verordnung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) mit Ausnahme der Kontrollen nach Artikel 4 Satz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Festsetzung von Vermarktungsnormen für Bananen, von Bestimmungen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vermarktungsnormen und von Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor (ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 23). Die Bundesanstalt ist auch zuständig für die Freistellung von der Konformitätskontrolle nach § 5.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen V. v. 20. März 2014 BGBl. I S. 269 m.W.v. 1. April 2014
Anzeige
Frühere Fassungen von § 2 Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.04.2014 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen vom 20.03.2014 BGBl. I S. 269 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/553/a7095.htm