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Änderung § 4 Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen vom 01.04.2014
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 20.03.2014 BGBl. I S. 269 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Meldungen und Anträge der Marktbeteiligten | |
(Text alte Fassung) (1) Der Marktbeteiligte hat der Bundesanstalt entsprechend Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kommission vom 15. Dezember 1995 vor der ersten Entladung im Inland für jede einzelne Sendung mit Bananen die folgenden zur Durchführung der Kontrolle erforderlichen Angaben zu übermitteln: | (Text neue Fassung) (1) Der Marktbeteiligte hat der Bundesanstalt entsprechend Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 vor der ersten Entladung im Inland für jede einzelne Sendung mit Bananen die folgenden zur Durchführung der Kontrolle erforderlichen Angaben zu übermitteln: |
1. Art des Erzeugnisses, spezifiziert nach Marke, Sorte, Güteklasse und Größe, 2. Ursprung des Erzeugnisses, 3. Menge, 4. Ort und Datum des Versandes, 5. Art und Identifikationsnummer des Transportmittels, 6. voraussichtlicher Ort der Entladung und voraussichtlicher Zeitpunkt des Entladebeginns, 7. vorgesehene Bestimmung und 8. Bestimmungszollstelle. (2) Von der Meldepflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind Marktbeteiligte, die nach § 5 dieser Verordnung von den Konformitätskontrollen freigestellt sind. Ferner gilt diese Verpflichtung nicht für Waren, die nicht zur Abfertigung zum freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft bestimmt sind. |
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