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§ 4 - Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen (BanQNormV k.a.Abk.)
V. v. 17.06.1996 BGBl. I S. 857; aufgehoben durch § 10 V. v. 06.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 347
Geltung ab 01.07.1996; FNA: 7849-2-2-3 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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Geltung ab 01.07.1996; FNA: 7849-2-2-3 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 4 Meldungen und Anträge der Marktbeteiligten
(1) Der Marktbeteiligte hat der Bundesanstalt entsprechend Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 vor der ersten Entladung im Inland für jede einzelne Sendung mit Bananen die folgenden zur Durchführung der Kontrolle erforderlichen Angaben zu übermitteln:
- 1.
- Art des Erzeugnisses, spezifiziert nach Marke, Sorte, Güteklasse und Größe,
- 2.
- Ursprung des Erzeugnisses,
- 3.
- Menge,
- 4.
- Ort und Datum des Versandes,
- 5.
- Art und Identifikationsnummer des Transportmittels,
- 6.
- voraussichtlicher Ort der Entladung und voraussichtlicher Zeitpunkt des Entladebeginns,
- 7.
- vorgesehene Bestimmung und
- 8.
- Bestimmungszollstelle.
(2) Von der Meldepflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind Marktbeteiligte, die nach § 5 dieser Verordnung von den Konformitätskontrollen freigestellt sind. Ferner gilt diese Verpflichtung nicht für Waren, die nicht zur Abfertigung zum freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft bestimmt sind.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen V. v. 20. März 2014 BGBl. I S. 269 m.W.v. 1. April 2014
Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2014 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen vom 20.03.2014 BGBl. I S. 269 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BanQNormV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BanQNormV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BanQNormV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2014)
... Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder 2. entgegen § 4 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen
V. v. 20.03.2014 BGBl. I S. 269
Artikel 2 EUObstGVuaÄndV Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen
... im Bananensektor (ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 23)" ersetzt. 2. In § 4 Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. ...
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