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Änderung § 7a VersStG 2021 vom 01.07.2010
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§ 7a VersStG 2021 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung | § 7a VersStG 2021 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431 |
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(Text alte Fassung) § 7a Örtliche Zuständigkeit | (Text neue Fassung)§ 7a Zuständigkeit |
(1) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Versicherer seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte - bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste - hat. Hat der Versicherer die Entrichtung der Steuer einem Bevollmächtigten übertragen, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Bevollmächtigte seine Geschäftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat. (2) Hat der Versicherer weder Geschäftsleitung, Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so bestimmt das Bundeszentralamt für Steuern das zuständige Finanzamt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Finanzverwaltungsgesetzes. (3) (weggefallen) | Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern. |
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