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Änderung § 11 VersStG 2021 vom 01.07.2010
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§ 11 VersStG 2021 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung | § 11 VersStG 2021 n.F. (neue Fassung) in der am 10.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2659 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Ermächtigungen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen über | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, zu erlassen über: |
1. die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz verwendeten Begriffe, 2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang der Ausnahmen von der Besteuerung und der Steuerermäßigungen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist, | |
3. die Zuständigkeit der Finanzämter und den Umfang der Besteuerungsgrundlage, 4. (weggefallen) 5. (weggefallen) 6. die Steuerberechnung bei Einrechnung der Steuer in das Versicherungsentgelt, 7. die Steuerberechnung nach der Versicherungsleistung, 8. die Festsetzung der Steuer in besonderen Fällen in Pauschbeträgen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Feststellung der Steuerbeträge mit Schwierigkeiten und Kosten verbunden wäre, die zur Höhe der Steuer in keinem angemessenen Verhältnis stehen würden, | 3. den Umfang der Besteuerungsgrundlage, 4. das Besteuerungsverfahren, insbesondere die von den Steuerpflichtigen zu erfüllenden Pflichten und die Beistandspflicht Dritter, 5. Art und Zeitpunkt der Steuerentrichtung, 6. Mitteilungspflichten von Behörden und Gerichten, 7. die Steuerberechnung a) bei Einrechnung der Steuer in das Versicherungsentgelt, b) nach der Versicherungsleistung, c) bei Werten in fremder Währung, 8. 1 die Festsetzung der Steuer in besonderen Fällen in Pauschbeträgen. 2 Dies gilt insbesondere dann, wenn die Feststellung der Steuerbeträge mit Schwierigkeiten und Kosten verbunden wäre, die zur Höhe der Steuer in keinem angemessenen Verhältnis stehen würden, |
9. die Erstattung der Steuer. | |
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. | (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. |
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