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Änderung § 10a VersStG 2021 vom 01.07.2010
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§ 10a VersStG 2021 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung | § 10a VersStG 2021 n.F. (neue Fassung) in der am 07.04.2021 geltenden Fassung durch B. v. 27.04.2021 BGBl. I S. 874 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10a Mitteilungspflicht | |
(Text alte Fassung) (1) Die mit der Aufsicht über die Versicherungsunternehmen betrauten Behörden teilen dem Finanzamt die zu ihrer Kenntnis gelangenden Versicherer mit. (2) Das Registergericht teilt Eintragungen von Vereinen oder Genossenschaften, die sich mit dem Abschluß von Versicherungen befassen, dem Finanzamt mit; das gilt auch dann, wenn die Vereine oder Genossenschaften ihre Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnen. | (Text neue Fassung) (1) Die mit der Aufsicht über die Versicherungsunternehmen betrauten Behörden teilen dem Bundeszentralamt für Steuern die zu ihrer Kenntnis gelangenden Versicherer mit. (2) Das Registergericht teilt Eintragungen von Vereinen oder Genossenschaften, die sich mit dem Abschluss von Versicherungen befassen, dem Bundeszentralamt für Steuern mit; das gilt auch dann, wenn die Vereine oder Genossenschaften ihre Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnen. |
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