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Änderung § 11 VersStG 2021 vom 14.12.2010

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§ 11 VersStG 2021 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung
§ 11 VersStG 2021 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2659
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Ermächtigungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen über

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, zu erlassen über:

1. die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz verwendeten Begriffe,

2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang der Ausnahmen von der Besteuerung und der Steuerermäßigungen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,

3. den Umfang der Besteuerungsgrundlage,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. (weggefallen)

5. (weggefallen)

6. die Steuerberechnung bei Einrechnung der Steuer in das Versicherungsentgelt,

7. die Steuerberechnung
nach der Versicherungsleistung,

8. die Festsetzung der Steuer in besonderen Fällen in Pauschbeträgen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Feststellung der Steuerbeträge mit Schwierigkeiten und Kosten verbunden wäre, die zur Höhe der Steuer in keinem angemessenen Verhältnis stehen würden,



4. das Besteuerungsverfahren, insbesondere die von den Steuerpflichtigen zu erfüllenden Pflichten und die Beistandspflicht Dritter,

5. Art und Zeitpunkt der Steuerentrichtung,

6. Mitteilungspflichten von Behörden und Gerichten,

7.
die Steuerberechnung

a)
bei Einrechnung der Steuer in das Versicherungsentgelt,

b)
nach der Versicherungsleistung,

c) bei Werten in fremder Währung,

8. 1 die Festsetzung der Steuer in besonderen Fällen in Pauschbeträgen. 2 Dies gilt insbesondere dann, wenn die Feststellung der Steuerbeträge mit Schwierigkeiten und Kosten verbunden wäre, die zur Höhe der Steuer in keinem angemessenen Verhältnis stehen würden,

9. die Erstattung der Steuer.

vorherige Änderung

(2) Der Bundesminister der Finanzen kann dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.



(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

(heute geltende Fassung)