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Änderung § 10a VersStG 2021 vom 07.04.2021
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§ 10a VersStG 2021 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.04.2021 geltenden Fassung | § 10a VersStG 2021 n.F. (neue Fassung) in der am 07.04.2021 geltenden Fassung durch B. v. 27.04.2021 BGBl. I S. 874 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10a Mitteilungspflicht | |
(1) Die mit der Aufsicht über die Versicherungsunternehmen betrauten Behörden teilen dem Bundeszentralamt für Steuern die zu ihrer Kenntnis gelangenden Versicherer mit. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Registergericht teilt Eintragungen von Vereinen oder Genossenschaften, die sich mit dem Abschluß von Versicherungen befassen, dem Bundeszentralamt für Steuern mit; das gilt auch dann, wenn die Vereine oder Genossenschaften ihre Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnen. | (Text neue Fassung) (2) Das Registergericht teilt Eintragungen von Vereinen oder Genossenschaften, die sich mit dem Abschluss von Versicherungen befassen, dem Bundeszentralamt für Steuern mit; das gilt auch dann, wenn die Vereine oder Genossenschaften ihre Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnen. |
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