Änderung § 6 VersStG 2021 vom 01.07.2010

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§ 6 VersStG 2021 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
§ 6 VersStG 2021 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Steuersatz


(1) Die Steuer beträgt - vorbehaltlich des folgenden Absatzes - 19 Prozent des Versicherungsentgelts ohne Versicherungsteuer.

(2) Die Steuer beträgt

(Text alte Fassung)

1. bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 14 Prozent des Versicherungsentgelts;

2. bei der Gebäudeversicherung, wenn ein Anteil des Versicherungsentgelts als Feueranteil auch der Feuerschutzsteuer unterliegt, 17,75 Prozent des Versicherungsentgelts;

3. bei der Hausratversicherung, wenn ein Anteil des Versicherungsentgelts als Feueranteil auch der Feuerschutzsteuer unterliegt, 18 Prozent des Versicherungsentgelts;

(Text neue Fassung)

1. bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 22 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a);

2. bei der Wohngebäudeversicherung 19 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b) und

3. bei der Hausratversicherung 19 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c);

4. bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden für jedes Versicherungsjahr 0,2 Promille der Versicherungssumme;

5. bei der Seeschiffskaskoversicherung 3 Prozent des Versicherungsentgelts;

6. bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 3,8 Prozent des Versicherungsentgelts.






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