Tools:
Update via:
Änderung § 10a VersStG 2021 vom 01.07.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10a VersStG 2021, alle Änderungen durch Artikel 10 FördRefIIBG am 1. Juli 2010 und Änderungshistorie des VersStG 2021Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10a VersStG 2021 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung | § 10a VersStG 2021 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10a Mitteilungspflicht | |
(Text alte Fassung) (1) Die mit der Aufsicht über die Versicherungsunternehmen betrauten Behörden teilen dem Finanzamt die zu ihrer Kenntnis gelangenden Versicherer mit. (2) Das Registergericht teilt Eintragungen von Vereinen oder Genossenschaften, die sich mit dem Abschluß von Versicherungen befassen, dem Finanzamt mit; das gilt auch dann, wenn die Vereine oder Genossenschaften ihre Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnen. | (Text neue Fassung) (1) Die mit der Aufsicht über die Versicherungsunternehmen betrauten Behörden teilen dem Bundeszentralamt für Steuern die zu ihrer Kenntnis gelangenden Versicherer mit. (2) Das Registergericht teilt Eintragungen von Vereinen oder Genossenschaften, die sich mit dem Abschluß von Versicherungen befassen, dem Bundeszentralamt für Steuern mit; das gilt auch dann, wenn die Vereine oder Genossenschaften ihre Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5534/al24261-0.htm