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Änderung § 6 VersStG 2021 vom 01.01.2007
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§ 6 VersStG 2021 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 6 VersStG 2021 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 5 G v 29.06.2006 BGBl. I 1402 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Steuersatz | |
(Text alte Fassung) (1) Die Steuer beträgt - vorbehaltlich des folgenden Absatzes - 16 vom Hundert des Versicherungsentgelts ohne Versicherungssteuer. | (Text neue Fassung) (1) Die Steuer beträgt - vorbehaltlich des folgenden Absatzes - 19 Prozent des Versicherungsentgelts ohne Versicherungsteuer. |
(2) Die Steuer beträgt | |
1. bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 11 vom Hundert des Versicherungsentgelts; 2. bei der Gebäudeversicherung, wenn ein Anteil des Versicherungsentgelts als Feueranteil auch der Feuerschutzsteuer unterliegt, 14,75 vom Hundert des Versicherungsentgelts; 3. bei der Hausratversicherung, wenn ein Anteil des Versicherungsentgelts als Feueranteil auch der Feuerschutzsteuer unterliegt, 15 vom Hundert des Versicherungsentgelts; 4. bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden für jedes Versicherungsjahr 0,2 vom Tausend der Versicherungssumme; 5. bei der Seeschiffskaskoversicherung 2 vom Hundert des Versicherungsentgelts; 6. bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 3,2 vom Hundert des Versicherungsentgelts. | 1. bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 14 Prozent des Versicherungsentgelts; 2. bei der Gebäudeversicherung, wenn ein Anteil des Versicherungsentgelts als Feueranteil auch der Feuerschutzsteuer unterliegt, 17,75 Prozent des Versicherungsentgelts; 3. bei der Hausratversicherung, wenn ein Anteil des Versicherungsentgelts als Feueranteil auch der Feuerschutzsteuer unterliegt, 18 Prozent des Versicherungsentgelts; 4. bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden für jedes Versicherungsjahr 0,2 Promille der Versicherungssumme; 5. bei der Seeschiffskaskoversicherung 3 Prozent des Versicherungsentgelts; 6. bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 3,8 Prozent des Versicherungsentgelts. |
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