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§ 21 - Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Artikel 8 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2557; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 8252-3 Landwirte
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Geltung ab 01.01.1989; FNA: 8252-3 Landwirte
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§ 21 Wahlrecht der Studenten und Praktikanten
(1) Die Mitgliedschaft bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse können wählen
- 1.
- eingeschriebene Studenten der staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen,
- 2.
- Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte,
(2) Die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Versicherung, die Mitgliedschaft, die Meldungen und die Aufbringung der Mittel für die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen gelten; § 254 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass die Satzung der Krankenkasse andere Zahlungsweisen vorsehen kann.
Text in der Fassung des Artikels 15 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) G. v. 26. März 2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622 m.W.v. 1. Januar 2009
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Frühere Fassungen von § 21 KVLG 1989
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 15 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 KVLG 1989
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 KVLG 1989 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KVLG 1989 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 15 GKV-WSG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... Beiträge mit Ausnahme des § 173 entsprechend anzuwenden." 12. In § 21 Abs. 2 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und die Angabe „§ 254 ...
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