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§ 64 - Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Artikel 8 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2557; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 8252-3 Landwirte
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Geltung ab 01.01.1989; FNA: 8252-3 Landwirte
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§ 64 Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
(1) Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat bis zum 31. Oktober 2013 die ab dem 1. Januar 2014 geltenden Beitragsklassen nach den §§ 40 und 46 festzusetzen. Bis zum 31. Dezember 2013 gelten die Beitragsklassen fort, die von den am 31. Dezember 2012 bestehenden landwirtschaftlichen Krankenkassen festgesetzt wurden.
(2) Für die Jahre 2014 bis 2017 (Übergangszeit) berechnen sich die Beiträge, indem der nach § 40 berechnete Beitrag mit dem Angleichungssatz multipliziert wird.
(3) Der Angleichungssatz wird nach folgenden Rechengrößen bestimmt:
- 1.
- Ausgangsbeitrag ist der im Dezember 2013 zu zahlende Beitrag;
- 2.
- Zielbeitrag ist der Beitrag, der sich bei gleichen betrieblichen Verhältnissen bei Anwendung der Berechnungsgrundlagen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben würde;
- 3.
- Ausgangssatz ist der Prozentsatz des Ausgangsbeitrags im Verhältnis zum Zielbeitrag;
- 4.
- der jährliche Veränderungssatz ist ein Fünftel der Differenz zwischen dem Prozentsatz des Zielbeitrags und dem Ausgangssatz.
(4) Ändern sich in der Übergangszeit die betrieblichen Verhältnisse gegenüber den für den Ausgangsbeitrag maßgebenden Verhältnissen, bleiben die Angleichungssätze nach Absatz 3 unverändert.
(5) Zur Vermeidung unzumutbarer Beitragserhöhungen in der Übergangszeit kann die Satzung Härtefallregelungen vorsehen.
(6) Aus den Sondervermögen können Mittel entnommen werden, um die während der Übergangszeit erfolgende Angleichung der Beiträge nach Absatz 2 zu gestalten.
Text in der Fassung des Artikels 5 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG) G. v. 12. April 2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246 m.W.v. 1. Januar 2013
Frühere Fassungen von § 64 KVLG 1989
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 5 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG) vom 12.04.2012 BGBl. I S. 579 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 64 KVLG 1989
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 KVLG 1989 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KVLG 1989 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Artikel 2 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 581
§ 5 LSVErÜG Vertreterversammlung
... nach § 221b Absatz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 64 Absatz 5 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie 3. ...
§ 7 LSVErÜG Beiräte
... 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, 2. zur Festsetzung der Beiträge nach § 64 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte und 3. zu ...
§ 10 LSVErÜG Sondervermögen
... dienen den in § 221b Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und § 64 Absatz 6 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte genannten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 5 LSV-NOG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... „an die landwirtschaftliche Krankenkasse" ersetzt. 30. Die §§ 64 bis 66 werden durch folgenden § 64 ersetzt: „§ 64 Übergangszeit ... ersetzt. 30. Die §§ 64 bis 66 werden durch folgenden § 64 ersetzt: „§ 64 Übergangszeit und Beitragsangleichung in der ... Die §§ 64 bis 66 werden durch folgenden § 64 ersetzt: „§ 64 Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung ...
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