Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 49 KVLG 1989 vom 01.01.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 11 BürgerGG am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie des KVLG 1989

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 49 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 49 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 12 Abs. 17 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 49 Zahlung der Beiträge


(Text alte Fassung)

Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. 2 Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 versicherungspflichtige Beziehende von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Beiträge werden in den Fällen des § 48a Absatz 2 durch die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen oder die Festsetzungsstelle für die Beihilfe gezahlt.