Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 57 KVLG 1989 vom 09.06.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 57 KVLG 1989, alle Änderungen durch Artikel 12 DVPMG am 9. Juni 2021 und Änderungshistorie des KVLG 1989

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 57 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 57 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 57 Straf- und Bußgeldvorschriften, Zusammenarbeit


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 291a Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf dort genannte Daten zugreift.

(Text neue Fassung)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 56 Satz 3 in Verbindung mit § 352, § 356 Absatz 1 oder 2, § 357 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 359 Absatz 1 oder § 361 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf dort genannte Daten zugreift.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die zuständige Aufsichtsbehörde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 291a Abs. 8 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine dort genannte Gestattung verlangt oder mit dem Inhaber der Karte eine solche Gestattung vereinbart.



(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 56 Satz 3 in Verbindung mit

1. § 335 Absatz
1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einen Zugriff auf dort genannte Daten verlangt,

2. § 335 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
eine Vereinbarung abschließt oder

3. § 339 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 oder § 361 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf dort genannte Daten zugreift.


(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. a) entgegen § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder entgegen § 31 Nr. 3 oder

b) als für die Zahlstelle von Versorgungsbezügen Verantwortlicher entgegen § 30 in Verbindung mit § 202 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 28c Nr. 1, 3 bis 5, 7 oder 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

3. entgegen § 32 in Verbindung mit § 206 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

a) eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder

b) die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

vorherige Änderung

(7) Für die Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 306 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.



(7) Für die Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 396 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(heute geltende Fassung)