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Änderung § 54 KVLG 1989 vom 01.01.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 54 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 54 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 54 Finanzausgleiche


(Text neue Fassung)

§ 54 Finanzausgleich für aufwändige Leistungsfälle


vorherige Änderung

Für den Finanzausgleich bei aufwendigen Leistungsfällen und anderen aufwendigen Belastungen sowie für finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen gelten die §§ 265 und 265a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.



Die Satzung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung kann eine Umlage der Verbandsmitglieder vorsehen, um die Kosten für aufwändige Leistungsfälle und andere aufwändige Belastungen ganz oder teilweise zu decken; § 265 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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