Änderung § 50a KVLG 1989 vom 01.08.2013

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§ 50a KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 50a KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2b G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2423
 

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§ 50a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 50a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen


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Für die nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 Versicherungspflichtigen gilt § 256a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

 



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