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Änderung § 48a KVLG 1989 vom 01.01.2015

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§ 48a KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 48a KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2462

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§ 48a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 48a Tragung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld


vorherige Änderung

 


(1) Für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beziehen, tragen die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen oder die Festsetzungsstelle für die Beihilfe des Pflegebedürftigen die Beiträge.

(2) 1 Bei freiwilligen Mitgliedern, die Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beziehen, werden die Beiträge, soweit sie auf das Pflegeunterstützungsgeld entfallen, zur Hälfte vom Versicherten getragen. 2 Die andere Hälfte dieser Beiträge tragen die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen oder die Festsetzungsstelle für die Beihilfe des Pflegebedürftigen.


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