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Änderung § 48a KVLG 1989 vom 01.01.2015
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§ 48a KVLG 1989 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 48a KVLG 1989 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2462 |
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(Text alte Fassung) § 48a (neu) | (Text neue Fassung)§ 48a Tragung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld |
(1) Für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beziehen, tragen die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen oder die Festsetzungsstelle für die Beihilfe des Pflegebedürftigen die Beiträge. (2) 1 Bei freiwilligen Mitgliedern, die Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beziehen, werden die Beiträge, soweit sie auf das Pflegeunterstützungsgeld entfallen, zur Hälfte vom Versicherten getragen. 2 Die andere Hälfte dieser Beiträge tragen die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen oder die Festsetzungsstelle für die Beihilfe des Pflegebedürftigen. |
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