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Synopse aller Änderungen des KVLG 1989 am 19.04.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. April 2012 durch Artikel 5 des LSV-NOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KVLG 1989.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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KVLG 1989 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.04.2012 geltenden Fassung | KVLG 1989 n.F. (neue Fassung) in der am 19.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Versicherung besonderer Personengruppen | |
(Text alte Fassung) Für Versicherungspflichtige nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sind die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Versicherung, die Mitgliedschaft, die Meldungen und die Beiträge mit Ausnahme des § 173 entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) Für Versicherungspflichtige nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sind für die Durchführung dieser Versicherung die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Versicherung, die Mitgliedschaft, die Meldungen und die Beiträge mit Ausnahme des § 173 entsprechend anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5537/v175739-2012-04-19.htm