§ 1 - Gesetz über die Auflösung der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung (SVDDRAuflG k.a.Abk.)

Artikel 1a G. v. 29.08.2005 BGBl. I S. 2546, 2553
Geltung ab 02.09.2005; FNA: 105-35 Herstellung der Einheit Deutschlands

§ 1 Auflösung der Anstalt



Die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung - Anstalt des öffentlichen Rechts - (Anstalt) wird mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgelöst.



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