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Gesetz über die Auflösung der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung (SVDDRAuflG k.a.Abk.)

Artikel 1a G. v. 29.08.2005 BGBl. I S. 2546, 2553
Geltung ab 02.09.2005; FNA: 105-35 Herstellung der Einheit Deutschlands

§ 1 Auflösung der Anstalt



Die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung - Anstalt des öffentlichen Rechts - (Anstalt) wird mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgelöst.


§ 2 Gesamtrechtsnachfolge



Die Kreditanstalt für Wiederaufbau tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in die Rechte und Pflichten der Anstalt ein.


§ 3 Kosten



Die aus § 2 folgenden Kosten der Abwicklung der auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau übergegangenen Rechte und Pflichten trägt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben.


§ 4 Außerkrafttreten



Das Gesetz über die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung" vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 991), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389), tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

 
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