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§ 3 - Gesetz über die Auflösung der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung (SVDDRAuflG k.a.Abk.)

Artikel 1a G. v. 29.08.2005 BGBl. I S. 2546, 2553
Geltung ab 02.09.2005; FNA: 105-35 Herstellung der Einheit Deutschlands

§ 3 Kosten



Die aus § 2 folgenden Kosten der Abwicklung der auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau übergegangenen Rechte und Pflichten trägt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben.