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§ 2 - Gesetz über die Auflösung der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung (SVDDRAuflG k.a.Abk.)

Artikel 1a G. v. 29.08.2005 BGBl. I S. 2546, 2553
Geltung ab 02.09.2005; FNA: 105-35 Herstellung der Einheit Deutschlands

§ 2 Gesamtrechtsnachfolge



Die Kreditanstalt für Wiederaufbau tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in die Rechte und Pflichten der Anstalt ein.

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Zitierungen von § 2 Gesetz über die Auflösung der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SVDDRAuflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVDDRAuflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SVDDRAuflG Kosten
... aus § 2 folgenden Kosten der Abwicklung der auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau ...