Tools:
Update via:
§ 2 - Gesetz über die Auflösung der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung (SVDDRAuflG k.a.Abk.)
Artikel 1a G. v. 29.08.2005 BGBl. I S. 2546, 2553
Geltung ab 02.09.2005; FNA: 105-35 Herstellung der Einheit Deutschlands
Geltung ab 02.09.2005; FNA: 105-35 Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 2 Gesamtrechtsnachfolge
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in die Rechte und Pflichten der Anstalt ein.
Anzeige
Zitierungen von § 2 Gesetz über die Auflösung der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SVDDRAuflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVDDRAuflG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SVDDRAuflG Kosten
... aus § 2 folgenden Kosten der Abwicklung der auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5539/a76023.htm