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§ 7 - Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTAG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 23.09.1997 BGBl. I S. 2349; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
Geltung ab 24.03.1968; FNA: 2124-8 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 24.03.1968; FNA: 2124-8 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 7
(1) 1Das Bundesministerium für Gesundheit regelt im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten die Mindestanforderungen an den Lehrgang, das Nähere über die praktische Ausbildung in der Apotheke und über die staatliche Prüfung. 2Es kann in dieser Rechtsverordnung auch das Nähere über ein Praktikum außerhalb der schulischen Ausbildung, die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungszeiten und Prüfungen sowie die Anrechnung von Unterbrechungen auf die Dauer des Lehrgangs regeln.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Antragsteller aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 beantragen, zu regeln:
- 1.
- das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a der Richtlinie 2005/36/EG und Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG,
- 2.
- die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
- 3.
- die Frist für die Erteilung der Erlaubnis und
- 4.
- das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 7a dieses Gesetzes,
- 5.
- die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 5,
- 6.
- das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises.
(3) 1Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. 2Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
Text in der Fassung des Artikels 32 Fachkräfteeinwanderungsgesetz G. v. 15. August 2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217 m.W.v. 1. März 2020
Frühere Fassungen von § 7 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PTAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PTAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische AssistentenV. v. 23.09.1997 BGBl. I S. 2352; zuletzt geändert durch Artikel 14 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Sonstige
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des BundesV. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Zitate in Änderungsvorschriften
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 32 FachKrEG Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten
... § 7 Absatz 3 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), das zuletzt durch ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 12 EURLHuGBUG Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten
... 159 vom 25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten." 3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ...
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 43 BQFGEG Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten
... und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag." 2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Wörter ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 42 9. ZustAnpV Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten
... In § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der ...
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