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§ 8 - Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTAG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 23.09.1997 BGBl. I S. 2349; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
Geltung ab 24.03.1968; FNA: 2124-8 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 24.03.1968; FNA: 2124-8 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 8
Der pharmazeutisch-technische Assistent ist befugt, in der Apotheke unter der Aufsicht eines Apothekers pharmazeutische Tätigkeiten auszuüben. Das Nähere bestimmt die Apothekenbetriebsordnung. Zur Vertretung in der Leitung einer Apotheke ist der pharmazeutisch-technische Assistent nicht befugt.
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