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§ 2 - Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren (AGMahnVordrV k.a.Abk.)
V. v. 15.12.1977 BGBl. I S. 2625; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 823
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 320-1-1 Verfassung und Verfahren der Arbeitsgerichte
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 320-1-1 Verfassung und Verfahren der Arbeitsgerichte
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§ 2 Elektronisch ausfüllbarer und auslesbarer Vordruck
(1) Die Länder können die in den Anlagen bestimmten Vordrucke in elektronisch ausfüllbarer Form zur Einreichung in Papierform zur Verfügung stellen.
(2) 1Zur elektronischen Weiterverarbeitung der Daten aus einem in Papierform eingereichten Vordruck kann dieser elektronisch ausgelesen werden. 2Die Länder sind befugt, die technischen Voraussetzungen hierfür festzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren (3. AGMahnVordrVÄndV) V. v. 25. Mai 2022 BGBl. I S. 823 m.W.v. 1. Juni 2022
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Frühere Fassungen von § 2 Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2022 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren (3. AGMahnVordrVÄndV) vom 25.05.2022 BGBl. I S. 823 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AGMahnVordrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AGMahnVordrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 AGMahnVordrV Gemeinsame Koordinierungsstelle; Bereitstellung von Vordrucken im Internet (vom 01.06.2022)
... Verwaltungsvereinbarung einrichten, die für die Gestaltung der Vordrucke gemäß den §§ 2 bis 4 sowie die Festlegung der Voraussetzungen für die elektronische Weiterverarbeitung der ... der Voraussetzungen für die elektronische Weiterverarbeitung der Daten in den Fällen des § 2 Absatz 2 und § 4 maßgebend ist. Besteht bereits eine solche Stelle, können die ... Land die Aufgaben der gemeinsamen Koordinierungsstelle für die Gestaltung der Vordrucke nach § 2 Absatz 1 und § 3 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren (3. AGMahnVordrVÄndV)
V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 823
Artikel 1 3. AGMahnVordrVÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
... 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5. 3. Nach § 1a werden die folgenden §§ 2 bis 5 eingefügt: „§ 2 Elektronisch ausfüllbarer und auslesbarer ... 3. Nach § 1a werden die folgenden §§ 2 bis 5 eingefügt: „ § 2 Elektronisch ausfüllbarer und auslesbarer Vordruck (1) Die Länder ... Verwaltungsvereinbarung einrichten, die für die Gestaltung der Vordrucke gemäß den §§ 2 bis 4 sowie die Festlegung der Voraussetzungen für die elektronische Weiterverarbeitung der ... der Voraussetzungen für die elektronische Weiterverarbeitung der Daten in den Fällen des § 2 Absatz 2 und § 4 maßgebend ist. Besteht bereits eine solche Stelle, können die Länder ... Land die Aufgaben der gemeinsamen Koordinierungsstelle für die Gestaltung der Vordrucke nach § 2 Absatz 1 und § 3 wahrnimmt." 4. Die bisherigen §§ 2 und 3 werden die ... der Vordrucke nach § 2 Absatz 1 und § 3 wahrnimmt." 4. Die bisherigen §§ 2 und 3 werden die §§ 6 und ...
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