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§ 5 - Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren (AGMahnVordrV k.a.Abk.)
V. v. 15.12.1977 BGBl. I S. 2625; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 823
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 320-1-1 Verfassung und Verfahren der Arbeitsgerichte
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 320-1-1 Verfassung und Verfahren der Arbeitsgerichte
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§ 5 Gemeinsame Koordinierungsstelle; Bereitstellung von Vordrucken im Internet
1Die Länder können eine gemeinsame Koordinierungsstelle durch Verwaltungsvereinbarung einrichten, die für die Gestaltung der Vordrucke gemäß den §§ 2 bis 4 sowie die Festlegung der Voraussetzungen für die elektronische Weiterverarbeitung der Daten in den Fällen des § 2 Absatz 2 und § 4 maßgebend ist. 2Besteht bereits eine solche Stelle, können die Länder sich dieser bedienen. 3Die von der gemeinsamen Koordinierungsstelle gestalteten Vordrucke sind im Internet unter der Adresse www.justiz.de zur Nutzung bereitzustellen. 4Die Länder können beschließen, dass bis zur Einrichtung der gemeinsamen Koordinierungsstelle nach Satz 1 ein Land die Aufgaben der gemeinsamen Koordinierungsstelle für die Gestaltung der Vordrucke nach § 2 Absatz 1 und § 3 wahrnimmt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren (3. AGMahnVordrVÄndV) V. v. 25. Mai 2022 BGBl. I S. 823 m.W.v. 1. Juni 2022
Frühere Fassungen von § 5 Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2022 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren (3. AGMahnVordrVÄndV) vom 25.05.2022 BGBl. I S. 823 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AGMahnVordrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AGMahnVordrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 AGMahnVordrV Angaben bei Verbraucherdarlehen und -finanzierungshilfen (vom 01.06.2022)
... gilt. Effektiver Jahreszins ... %". In den Fällen des § 5 des Verbraucherkreditgesetzes genügt die Angabe: "Anspruch aus Vertrag, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren (3. AGMahnVordrVÄndV)
V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 823
Artikel 1 3. AGMahnVordrVÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
... die Absätze 4 und 5. 3. Nach § 1a werden die folgenden §§ 2 bis 5 eingefügt: „§ 2 Elektronisch ausfüllbarer und auslesbarer ... wenn im jeweiligen Land die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen. § 5 Gemeinsame Koordinierungsstelle; Bereitstellung von Vordrucken im Internet Die ...
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