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§ 1 - Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren (AGMahnVordrV k.a.Abk.)

§ 1 Vordrucke



(1) 1Für das Mahnverfahren bei den Gerichten für Arbeitssachen werden eingeführt

1.
der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für den Mahn- und den Vollstreckungsbescheid,

2.
der in Anlage 2 bestimmte Vordruck für den Widerspruch.

2Dies gilt nicht für Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland oder nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist.

(2) 1Der in Anlage 1 bestimmte Vordruck ist als Durchschreibesatz im Format DIN A 4 auszuführen. 2Das Papiergewicht soll mindestens 60 g/qm betragen. 3Für das Vorblatt soll hellblaues (DIN 19300), für Blatt 3 hellgelbes (DIN 19300) Papier, für die übrigen Blätter weißes Papier verwendet werden. 4Das Durchschreibemittel muß so beschaffen sein, daß die Lesbarkeit der Durchschriften gewährleistet ist. 5Durchschreibemittel, die sich nicht aus dem Durchschreibesatz entfernen lassen (selbstdurchschreibendes Papier), dürfen verwendet werden, wenn der Vordruck nicht durch Postsendung an das Gericht übermittelt wird oder wenn er durch ausreichende Verpackung vor Durchdrucken während der Übermittlung geschützt wird. 6Das gleiche gilt für eine Ausführung des Durchschreibesatzes ohne den in den Trägerblättern für das Durchschreibemittel vorgesehenen Abriß.

(3) Folgende Abweichungen von dem in Anlage 1 bestimmten Vordruck sind zulässig:

1.
Der Verwender kann den Vordruck ohne das Vorblatt, ohne das Entwurfsblatt, ohne die das Vorblatt betreffenden Nummern auf Blatt 1, ohne den Hinweis auf die Ausfüllhinweise im letzten Satz der Zustellungsnachricht, ohne die diese Ausfüllhinweise betreffenden Nummern auf der Vorderseite des Blattes 3 und ohne die Ausfüllhinweise auf der Rückseite des Blattes 3 ausführen lassen.

2.
1Verwender, für die der zur Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter vorgesehene Raum nicht ausreicht, können die Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter auf der Rückseite der Blätter 1 bis 5 eindrucken lassen. 2In diesen Fällen muß auf der Vorderseite dieser Blätter ein entsprechender Hinweis eingedruckt sein.

3.
Der Verwender kann den Abschnitt, der auf dem Blatt 1 durch die Nummern 3 bis 8 bezeichnet ist, in den Blättern 1 bis 5 abweichend von der vorgesehenen Einteilung ausführen lassen, wenn diese Einteilung für seine Angaben nicht zweckmäßig ist und durch die abweichende Einteilung das Verständnis des Vordrucks nicht erschwert wird.

4.
Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen.

(4) 1Der in Anlage 2 bestimmte Vordruck soll auf hellrotem Papier ausgeführt werden. 2Er kann auch als Durchschreibesatz mit einem dritten Blatt für eine von dem Antragsgegner zurückzubehaltende Durchschrift des Widerspruchs versehen werden.





 

Frühere Fassungen von § 1 Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2022Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren (3. AGMahnVordrVÄndV)
vom 25.05.2022 BGBl. I S. 823

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AGMahnVordrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AGMahnVordrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1a AGMahnVordrV Beschriftung mittels Schreibprogramm (vom 01.06.2022)
... Bearbeitung durch das Gericht die Lesbarkeit der Durchschriften gewährleistet; § 1 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. (4) Die Gerichte für Arbeitssachen können die in Absatz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren (3. AGMahnVordrVÄndV)
V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 823
Artikel 1 3. AGMahnVordrVÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
... 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) Die Angabe ...

Zweite Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren (2. AGMahnVordrVÄndV)
V. v. 30.09.2014 BGBl. I S. 1566
Artikel 1 2. AGMahnVordrVÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
... Bearbeitung durch das Gericht die Lesbarkeit der Durchschriften gewährleistet; § 1 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. (4) Wird der Mahnantrag von einem Rechtsanwalt ... Das Vorblatt, das Entwurfsblatt und Blatt 1 bis 5 des gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 in Anlage 1 bestimmten Vordrucks für den Mahn- und Vollstreckungsbescheid ...