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Änderung § 2a Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom 03.10.2014
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§ 2b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.10.2014 geltenden Fassung | § 2a n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396 |
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(Text alte Fassung) § 2b Überleitungsvorschrift | (Text neue Fassung)§ 2a (aufgehoben) |
Der bisher eingeführte Vordruck, in dem die Bezeichnung "DM" oder "Euro/EUR" gewählt werden kann, kann bis 31. Dezember 2002 weiterverwendet werden. Alle Angaben auf diesem Vordruck, die die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand haben, sind in der Währungseinheit "Euro" vorzunehmen. |
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