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Änderung § 2a Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom 21.03.2016
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§ 2a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.03.2016 geltenden Fassung | § 2a n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396 |
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(Text alte Fassung) § 2a Überleitungsvorschrift | (Text neue Fassung)§ 2a (aufgehoben) |
Die bisher eingeführten Vordrucke können bis zum 30. April 2015 verwendet werden, wenn sie der Anlage 1 in der Fassung des Artikels 32 Nummer 1 des 'Gesetzes zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze' vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) entsprechen. |
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