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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel (LMIndMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 21.08.1985 BGBl. I S. 1695; aufgehoben durch § 19 V. v. 31.01.2017 BGBl. I S. 139
Geltung ab 01.03.1986; FNA: 806-21-7-31 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.03.1986; FNA: 806-21-7-31 Berufliche Bildung
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§ 4 Fachrichtungsübergreifender Teil
(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
- 1.
- Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,
- 2.
- Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,
- 3.
- Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.
(2) Im Prüfungsfach "Grundlagen für kostenbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er Organisationsprobleme des Betriebs auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Aus der Volkswirtschaftslehre:
- a)
- Produktionsformen,
- b)
- Wirtschaftssysteme,
- c)
- nationale und internationale Unternehmens- und Organisationsformen und ihre Zusammenschlüsse,
- d)
- nationale und internationale Organisationen und Verbände der Wirtschaft;
- 2.
- aus der Betriebswirtschaftslehre:
- a)
- Betriebsorganisation:
- aa)
- Aufbauorganisation,
- bb)
- Arbeitsplanung,
- cc)
- Arbeitssteuerung,
- dd)
- Arbeitskontrolle,
- b)
- Organisations- und Informationstechniken,
- c)
- Kostenrechnung.
(3) Im Prüfungsfach "Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grundkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Aus dem Grundgesetz:
- a)
- Grundrechte,
- b)
- Gesetzgebung,
- c)
- Rechtsprechung;
- 2.
- aus dem Arbeits- und Sozialrecht:
- a)
- Arbeitsvertragsrecht,
- b)
- Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicherheitsrecht,
- c)
- Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,
- d)
- Tarifvertragsrecht,
- e)
- Sozialversicherungsrecht;
- 3.
- Umweltschutzrecht.
(4) Im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:
- a)
- Entwicklungsprozeß des einzelnen,
- b)
- Gruppenverhalten;
- 2.
- Einflüsse des Betriebs auf das Sozialverhalten:
- a)
- Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,
- b)
- Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,
- c)
- Führungsgrundsätze;
- 3.
- Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammenarbeit im Betrieb:
- a)
- Rolle des Industriemeisters,
- b)
- Kooperation und Kommunikation,
- c)
- Führungstechniken und Führungsverhalten.
(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:
- 1.
- Grundlagen für kostenbewußtes Handeln: 2 Stunden,
- 2.
- Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln: 1 Stunde,
- 3.
- Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb: 1,5 Stunden.
(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
Text in der Fassung des Artikels 19 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 25. August 2009 BGBl. I S. 2960 m.W.v. 1. September 2009
Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 19 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LMIndMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LMIndMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 LMIndMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 3 LMIndMeistPrV Gliederung und Inhalt der Prüfung (vom 01.09.2009)
... Lebensmittel umfasst: 1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4 , 2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5, 3. den berufs- und ...
§ 7 LMIndMeistPrV Bestehen der Prüfung (vom 01.09.2009)
... dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 19 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel
... Lebensmittel umfasst: 1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4 , 2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5, 3. den berufs- und ... ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen." 2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst: „(8) Wurde in nicht mehr als einem der in ...
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