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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel (LMIndMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 21.08.1985 BGBl. I S. 1695; aufgehoben durch § 19 V. v. 31.01.2017 BGBl. I S. 139
Geltung ab 01.03.1986; FNA: 806-21-7-31 Berufliche Bildung
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§ 5 Fachrichtungsspezifischer Teil der Fachrichtung Lebensmittel



(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,

2.
Technische Kommunikation,

3.
Nähr- und Rohstoffe,

4.
Betriebstechnik,

5.
Fertigungstechnik,

6.
Arbeitssicherheit und Umweltschutz.

(2) Im Prüfungsfach "Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstellungen anwenden kann. Hierbei soll er insbesondere deutlich machen, daß er die Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren Aufbau;

2.
Rechnen mit Größen-, Zahlenwert- und Einheitengleichungen;

3.
Mischungs- und Rezeptberechnungen;

4.
Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnungen sowie Nutzen-, Ergebnis- und Ausschußberechnungen;

5.
Berechnen von Kräften, Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad;

6.
Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von Strom, Spannung und elektrischem Widerstand;

7.
Grundkenntnisse aus der organischen und anorganischen Chemie, insbesondere über Basen, Säuren, Salze und pH-Indikatoren, Oxydation und Reduktion;

8.
Grundkenntnisse der Wärmelehre;

9.
Grundkenntnisse aus der Statistik.

(3) Im Prüfungsfach "Technische Kommunikation" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er technische Kommunikationsmittel versteht und zur Erledigung seiner Aufgaben einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Lesen einfacher technischer Zeichnungen und von Flußdiagrammen;

2.
Anfertigen von Skizzen zur Erläuterung technischer Sachverhalte;

3.
Erstellung von Tabellen, Statistiken und Diagrammen zur Kontrolle und als Entscheidungshilfe;

4.
Abfassen von Produktionsprotokollen;

5.
Datenerfassung, Dateneingabe und -ausgabe.

(4) Im Prüfungsfach "Nähr- und Rohstoffe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er wesentliche Nähr-, Roh- und Zusatzstoffe sowie Halbfabrikate aus der Lebensmittelindustrie kennt und aus ihren Eigenschaften auf ihre Verwendung und Verarbeitung schließen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Nährstoffkunde;

2.
Rohstoff- und Warenkunde:

a)
Herkunft, Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe sowie der Halbfabrikate,

b)
Aufbewahrung und Aufbereitung der Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe sowie der Halbfabrikate,

c)
Auswirkungen des Betriebsraumklimas auf die Verarbeitungseigenschaften der Roh-, Zusatz- und Packstoffe;

3.
Meß- und Prüfmethoden für die Roh- und Zusatzstoffe sowie für die Halbfabrikate.

(5) Im Prüfungsfach "Betriebstechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Aufbau, Funktion und Einsatzmöglichkeiten der wichtigsten Apparate, Maschinen und Instrumente sowie die dafür erforderliche Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik kennt. Er soll die technischen Einrichtungen eines Betriebs und ihre Einsatzmöglichkeiten im Hinblick auf einen dauerhaften und sicheren Produktionsablauf beurteilen können. Ferner soll er Betriebsstörungen erkennen und ihre Beseitigung veranlassen können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Energieversorgung im Betrieb:

a)
Energiearten und deren Verteilung einschließlich Notstrombetriebseinrichtungen,

b)
energiesparende Maßnahmen,

c)
Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen,

d)
Verhalten bei Störungen und Unfällen;

2.
Geräte, Maschinen und Anlagen:

a)
Aufbau und Wirkungsweise,

b)
Einrichten, Betrieb, Wartung und Instandsetzen;

3.
Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik:

a)
Grundkenntnisse aus der Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik,

b)
Einsatz und Wirkungsweise mechanisch, hydraulisch, pneumatisch und elektronisch gesteuerter Maschinen und Anlagen,

c)
Methoden und Geräte zur Regelung von Prozessen und Erfassung von Prozeßwerten, insbesondere Strom und Spannung sowie Druck, Menge, Dichte, Viskosität und Feststoffgehalte von Lösungen, Geschwindigkeit, Temperatur und pH-Wert.

(6) Im Prüfungsfach "Fertigungstechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über fertigungstechnische Kenntnisse aus der Lebensmittelindustrie verfügt, fertigungstechnische Zusammenhänge erkennen und beurteilen sowie zweckentsprechende Maßnahmen der Qualitätssicherung unter Berücksichtigung einschlägiger Vorschriften einleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Fertigungsabläufe:

a)
Vorbereiten der Roh- und Zusatzstoffe sowie der Halbfabrikate,

b)
Verfahrensabläufe bei Produktionsprozessen,

c)
Möglichkeiten der physikalischen, chemischen oder biologischen Einflußnahme auf die Fertigungsabläufe,

d)
Methoden der Haltbarmachung,

e)
Verpackungstechniken,

f)
Lagerung von Fertigprodukten,

g)
Veränderungen bei Lebensmitteln während der Lagerung im Betrieb;

2.
Hygiene, Qualitätssicherung und -kontrolle:

a)
Mikrobiologie und Hygiene,

b)
Reinigen, Desinfizieren sowie Hygienemaßnahmen,

c)
Qualitätssicherung während des Produktionsablaufs,

d)
wesentliche Bestimmungen des Lebensmittelrechts und des Mess- und Eichgesetzes,

e)
wesentliche Bestimmungen der Verpackungsvorschriften für die Lebensmittelindustrie,

f)
wesentliche Prüf- und Kontrollmethoden für Lebensmittel,

g)
Abnahmebestimmungen und Liefervorschriften.

(7) Im Prüfungsfach "Arbeitssicherheit und Umweltschutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mögliche Gefahren beim Umgang mit technischen Einrichtungen, Stoffen und Energien kennt und Maßnahmen zur Verhinderung sowie Methoden zur Bekämpfung von Schadensereignissen beurteilen kann. Er soll in der Lage sein, die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Arbeitssicherheit im Betrieb:

a)
wesentliche Bestimmungen spezifischer Rechtsvorschriften der Arbeitssicherheit,

b)
betriebliche und außerbetriebliche Organe der Unfallverhütung,

c)
psychologische, physiologische und technische Grundlagen der Unfallverhütung,

d)
gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und gefährliche chemische Stoffe,

e)
Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahr,

f)
Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im innerbetrieblichen Transport und Verkehr,

g)
persönliche Schutzausrüstungen und besondere Sicherheitsmaßnahmen;

2.
Umweltschutz:

a)
Entsorgung,

b)
Wiedergewinnungskreisläufe,

c)
Wasser- und Luftreinhaltung,

d)
Lärmschutz,

e)
Staubschutz.

(8) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als 12 Stunden dauern. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1.
Mathematische und natur wissenschaftliche Grundlagen: 1 Stunde,

2.
Technische Kommunikation: 1 Stunde,

3.
Nähr- und Rohstoffe: 1 Stunde,

4.
Betriebstechnik: 2 Stunden,

5.
Fertigungstechnik: 2 Stunden,

6.
Arbeitssicherheit und Umweltschutz: 1 Stunde.

(9) Wurden in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 genannten Fächer mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.





 

Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 23 Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
vom 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 19 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
aktuellvor 01.09.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LMIndMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMIndMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 LMIndMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 3 LMIndMeistPrV Gliederung und Inhalt der Prüfung (vom 01.09.2009)
... Teil nach § 4, 2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5 , 3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil. (2) Die Prüfung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 23 MesswNG Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel
... § 5 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten ...

Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 19 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel
... Teil nach § 4, 2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5 , 3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil. (2) Die Prüfung ... Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet." 3. § 5 Absatz 9 wird wie folgt gefasst: „(9) Wurden in nicht mehr als zwei der in ...