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§ 31 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 31 Steuerfreiheit für branntweinhaltige Waren aus vergällten Erzeugnissen



Branntweinhaltige Waren nach § 132 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, die im Steuergebiet nur aus vergällten Erzeugnissen nach § 132 Abs. 1 des Gesetzes steuerfrei hergestellt werden dürfen, gelten als aus nach dem Gesetz vergälltem Branntwein hergestellt. Dies gilt nicht, wenn festgestellt wurde, dass die branntweinhaltige Ware mit unvergällten Erzeugnissen hergestellt wurde oder dass sie von einer Beschaffenheit ist, die einen Missbrauch der Steuerfreiheit befürchten lässt.



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Frühere Fassungen von § 31 BrStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
vom 19.03.2008 BGBl. I S. 450

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 BrStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 3 VStuBrennOÄndV Änderung der Branntweinsteuerverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst: „§ 31 Steuerfreiheit für branntweinhaltige ... a) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst: „§ 31 Steuerfreiheit für branntweinhaltige Waren aus vergällten Erzeugnissen".  ... durch die Wörter „gewordener Erzeugnisse" ersetzt. 5. § 31 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 31 Steuerfreiheit für branntweinhaltige Waren aus vergällten Erzeugnissen".  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
§ 2 SchaumwZwStV Steuerfreie Verwendung
... die Verwendung von Schaumwein zu steuerfreien Zwecken gelten die §§ 25 bis 31 der Branntweinsteuerverordnung vom 21. Januar 1994 (BGBl. I S. 104) für die Verwendung von ...