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§ 33 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 33 Erlaubnis nach § 139 Abs. 3 des Gesetzes, Buchführung
(1) Wer Erzeugnisse gegen Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Steuer (Steuerentlastung) zur Herstellung von Getränke- und Lebensmittelaromen nach § 132 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes oder von Pralinen oder anderen Lebensmitteln nach § 132 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes verwenden will, hat die Erlaubnis vor Beginn der Verwendung schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben. Ferner hat der Antragsteller zu erklären, daß nur nachweislich zum Regelsatz versteuerte Erzeugnisse verwendet werden, die keinen Abfindungsbranntwein enthalten. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
- 1.
- eine Darstellung der kaufmännischen Aufzeichnungen über den Verbleib der unter Verwendung von Erzeugnissen jeweils hergestellten Waren,
- 2.
- ein Plan der Räume, in denen die Erzeugnisse verwendet und gelagert werden,
- 3.
- eine allgemeine Betriebserklärung über die Betriebsvorgänge,
- 4.
- eine Sortimentsliste der Waren, für deren Herstellung Steuerentlastung begehrt wird, unter Angabe ihrer betrieblichen Artikelnummer, ihres Alkoholgehaltes (l A pro 100 kg Ware) und der zu ihrer Herstellung pro 100 kg Ware jeweils eingesetzten Alkoholmenge,
- 5.
- eine Herstellererklärung über die einzelnen Waren der Sortimentsliste mit Angabe der Art der eingesetzten Erzeugnisse und deren Alkoholgehalt,
- 6.
- gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.
(2) Das Hauptzollamt kann weitere Angaben fordern, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen, oder auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich unter Widerrufsvorbehalt. Sie wird nur erteilt, wenn die eingesetzte Menge voraussichtlich 50 l A im Jahr überschreitet.
(4) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Änderungen der angemeldeten Betriebsverhältnisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er diesem von den Erzeugnissen und den daraus hergestellten Waren unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen.
(5) Für Fortbestand und Erlöschen der Erlaubnis gilt § 23, für die Beleg- und Verwendungsbuchführung § 27, für die Aufzeichnungspflicht § 13 Abs. 3 sinngemäß.
(6) Als Lebensmittelaromen im Sinne des Absatzes 1 gelten auch solche zum Verzehr nicht geeignete Zubereitungen und Grundstoffe, die nachweislich dazu bestimmt sind, unter geringer Dosierung zur Herstellung und Aromatisierung der in § 132 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes genannten nicht alkoholischen Getränke und anderen Lebensmitteln gewerblich eingesetzt zu werden, und bestimmte Branntweine mit gleicher Zweckbestimmung, die in einem zugelassenen Verfahren unter amtlicher Aufsicht für Trinkzwecke unbrauchbar gemacht worden sind. Das Verfahren wird durch Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen bestimmt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008
Frühere Fassungen von § 33 BrStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2008 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung vom 19.03.2008 BGBl. I S. 450 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 33 BrStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BrStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 BrStV Steuerverfahren (vom 01.04.2008)
... Hauptzollamt kann verlangen, daß die Entlastungsanmeldung nach der Sortimentsliste (§ 33 Abs. 1 Nr. 4) erfolgt. Werden Aromen hergestellt, deren steuerbegünstigte Zwecksetzung erst ... entsprechend § 132 Abs. 1 des Gesetzes zu verwenden. Für die Erlaubnis gilt § 33 , im übrigen gelten § 26 Abs. 4 und die §§ 27 bis 29 sinngemäß. ...
§ 51 BrStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2008)
... 23 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 4 sowie § 33 Abs. 5, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit ... 26 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 5 Satz 2, § 33 Abs. 4 Satz 1, § 38 Abs. 3 Satz 3, § 39 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 43 ... 3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 5 oder § 34 Abs. 5 Satz 2, § 41 Abs. 5 Satz 1, § 42 Abs. 4 Satz 1 oder § ... 4. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 oder § 27 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 5 oder § 34 Abs. 5 Satz 2 ein Buch nicht oder nicht richtig führt, 5. ... 5. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 5 oder § 33 Abs. 5, § 28 Abs. 2 Satz 3, § 41 Abs. 5 Satz 1 oder 4, § 42 Abs. 4 Satz 1 oder 3, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 3 VStuBrennOÄndV Änderung der Branntweinsteuerverordnung
... die einen Missbrauch der Steuerfreiheit befürchten lässt." 6. § 33 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: (5) Für Fortbestand und Erlöschen der ... 51 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe § 26 Abs. 4" die Angabe sowie § 33 Abs. 5" eingefügt. ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
§ 2 SchaumwZwStV Steuerfreie Verwendung
... unter Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Schaumweinsteuer gelten die §§ 33 bis 35 der Branntweinsteuerverordnung ...
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