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§ 38 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 38 Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet in besonderen Fällen



(1) Die nach den §§ 36 und 37 vorgesehenen Begleitpapiere entfallen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1, wenn folgende Erzeugnisse im Steuergebiet unter Steueraussetzung versandt werden:

1.
Branntwein, der nach Maßgabe von § 30 vergällt worden ist,

2.
Aromen zu gewerblich-technischen Zwecken im Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 des Gesetzes.

Die Erzeugnisse gelten als in das Branntweinlager oder den Verwendungsbetrieb des Empfängers aufgenommen, sobald dieser daran Besitz erworben hat.

(2) Der Versender hat den in Absatz 1 genannten Erzeugnissen stattdessen bei Weitergabe Handelspapiere beizugeben, die mit folgenden Aufschriften gekennzeichnet sind:

1.
Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1:

"Dieser Branntwein ist vergällt. Eine Entgällung oder Verwendung zu Trinkzwecken, zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke sowie der unerlaubte Handel führen zu straf- und steuerrechtlichen Folgen."

2.
Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2:

"Dieses Erzeugnis darf nicht zu Trinkzwecken oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke verwendet werden. Eine zweckwidrige Verwendung führt zu straf- und steuerrechtlichen Folgen."

Werden die Erzeugnisse in Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 0,5 bis 10 Liter vom Versender weitergegeben, hat er vor Weitergabe außerdem auf ihnen Aufschriften nach Satz 1 anzubringen.

(3) Die nach den §§ 36 und 37 vorgesehenen Begleitdokumente entfallen ebenfalls, wenn unvergällter Branntwein an Apotheken unter Steueraussetzung versandt wird. Der Versender hat bei Weitergabe dem Branntwein Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift "unversteuerter Branntwein" gekennzeichnet sind. Er hat als Steuerlagerinhaber dem für die Apotheke zuständigen Hauptzollamt den Versand durch unverzügliche Übersendung eines Exemplars des Handelspapiers anzuzeigen. Das für den Steuerlagerinhaber zuständige Hauptzollamt kann zulassen, daß die Lieferungen eines Monats zusammengefaßt angezeigt werden.





 

Frühere Fassungen von § 38 BrStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
vom 19.03.2008 BGBl. I S. 450

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 38 BrStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 51 BrStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2008)
... 28 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 5 Satz 2, § 33 Abs. 4 Satz 1, § 38 Abs. 3 Satz 3, § 39 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1, § 41 ... nicht mitführt, 12. entgegen § 36 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 7 oder § 43 Abs. 2 Satz 1, eine Zusammenstellung nicht vorlegt, ... vorgeschriebenen Form kennzeichnet, 2. entgegen § 34 Abs. 7 Satz 1 oder § 38 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 ein Handelspapier nicht oder nicht rechtzeitig beigibt oder  ... oder nicht rechtzeitig beigibt oder 3. entgegen § 34 Abs. 7 Satz 2 oder § 38 Abs. 2 Satz 2 eine Aufschrift auf einer Fertigpackung nicht oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 3 VStuBrennOÄndV Änderung der Branntweinsteuerverordnung
... einer Nennfüllmenge von 0,5 Liter und mehr" eingefügt. 8. In § 38 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „bis zu 10 l" durch die Angabe „mit einer ...