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Änderung § 8 BrStV vom 01.01.2007

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§ 8 BrStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 8 BrStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v. 11.09.2006 BGBl. I 2130

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Erteilung der Erlaubnis


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Hauptzollamt erteilt unter Widerrufsvorbehalt schriftlich die Erlaubnis zum Betrieb des Branntweinlagers. Dabei kann es unter Berücksichtigung entsprechender Angaben im Antrag die Räume, Flächen und Einrichtungen näher festlegen. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist bei offenen Lagern Sicherheit nach § 9 zu leisten. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Lagerberechtigung aus. Der Lagerinhaber hat den Erlaubnisschein unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder der Lagerbetrieb eingestellt wird. Der Lagerinhaber hat den Verlust des Erlaubnisscheins dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Hauptzollamt erteilt unter Widerrufsvorbehalt schriftlich die Erlaubnis zum Betrieb des Branntweinlagers. Dabei kann es unter Berücksichtigung entsprechender Angaben im Antrag die Räume, Flächen und Einrichtungen näher festlegen. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist bei offenen Lagern Sicherheit nach § 9 zu leisten.

(2) Eine Erlaubnis wird nicht erteilt,

1. wenn der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) voraussichtlich unter 50 hl A liegt oder

2. wenn in dem Branntweinlager nicht selbsthergestellter oder -abgefüllter Trinkbranntwein gelagert werden soll, dessen Lagerdauer weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt.

Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen

1. von Nummer 1, wenn es sich um das Branntweinlager einer Brennerei handelt,

2. von den Nummern 1 und 2, wenn das Lager der unversteuerten Abgabe oder der Herstellung, Be- oder Verarbeitung von Erzeugnissen dient.

vorherige Änderung

(3) Alle Lagerstätten, in denen sich Branntwein der Bundesmonopolverwaltung befindet, gelten als zugelassenes Branntweinlager der Bundesmonopolverwaltung. Diese stellt die Erfüllung der nach dem Gesetz und dieser Verordnung einem Lagerinhaber obliegenden Pflichten sicher. Die Steueraufsicht wird von der Bundesmonopolverwaltung und der Zollverwaltung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 und 2 der Brandweinmonopolverordnung ausgeübt.



(3) Alle Lagerstätten, in denen sich Branntwein der Bundesmonopolverwaltung befindet, gelten als zugelassenes Branntweinlager der Bundesmonopolverwaltung. Diese stellt die Erfüllung der nach dem Gesetz und dieser Verordnung einem Lagerinhaber obliegenden Pflichten sicher. Die Steueraufsicht wird von der Bundesmonopolverwaltung und der Zollverwaltung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 und 2 der Branntweinmonopolverordnung ausgeübt.

(4) Das Hauptzollamt kann mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung ausnahmsweise die Gewinnung von Branntwein im Branntweinlager zulassen, wenn der Alkohol in einem betriebswirtschaftlich nicht auf die Branntweingewinnung abgestellten Verfahren anfällt (Zwangsanfall) und den Steuerbelangen durch andere als Verschlußmaßnahmen Rechnung getragen werden kann.