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Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung

§ 51 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 10 Satz 1 oder 3, § 17 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Satz 2, § 21 Satz 1 oder 2, § 23 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 4 sowie § 33 Abs. 5, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 5 Satz 2, § 33 Abs. 4 Satz 1, § 38 Abs. 3 Satz 3, § 39 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1, § 41 Abs. 6, § 42 Abs. 5, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 2 Satz 4 oder § 49 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.
entgegen § 12 Abs. 3 Obstbranntwein unter Steueraussetzung versendet,

3.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 5 oder § 34 Abs. 5 Satz 2, § 41 Abs. 5 Satz 1, § 42 Abs. 4 Satz 1 oder § 48 Abs. 3 Satz 1 ein Belegheft nicht führt,

4.
entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 oder § 27 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 5 oder § 34 Abs. 5 Satz 2 ein Buch nicht oder nicht richtig führt,

5.
entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 5 oder § 33 Abs. 5, § 28 Abs. 2 Satz 3, § 41 Abs. 5 Satz 1 oder 4, § 42 Abs. 4 Satz 1 oder 3, § 48 Abs. 3 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,

6.
entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Satz 2, oder § 49 Abs. 5a oder 5b Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,

7.
entgegen § 20 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 34 Abs. 5 Satz 2, Branntwein nicht getrennt lagert,

7a.
entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,

8.
entgegen § 30 Abs. 2 Satz 1 einen Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt,

9.
entgegen § 30 Abs. 3 Satz 1 eine Vergällung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

10.
entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1, oder § 48 Abs. 1 Satz 1 ein Dokument nicht ausfertigt,

11.
entgegen § 36 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 37 Satz 2 oder § 43 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 5 Satz 1, § 45 Abs. 3 Satz 1 oder § 48 Abs. 1 Satz 2 eine Ausfertigung nicht mitführt,

12.
entgegen § 36 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 7 oder § 43 Abs. 2 Satz 1, eine Zusammenstellung nicht vorlegt,

13.
entgegen § 36 Abs. 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 5 Satz 2, § 36 Abs. 5 Satz 4, § 37 Satz 3 oder § 39 Abs. 6 Satz 3 einen Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,

14.
entgegen § 36 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 37 Satz 2, § 39 Abs. 7 oder § 43 Abs. 2 Satz 1, oder § 45 Abs. 2 Satz 3 ein Erzeugnis nicht vorführt oder

15.
entgegen § 39 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1, eine Eintragung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 43 Abs. 4 Satz 1 ein Papier nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form kennzeichnet,

2.
entgegen § 34 Abs. 7 Satz 1 oder § 38 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 ein Handelspapier nicht oder nicht rechtzeitig beigibt oder

3.
entgegen § 34 Abs. 7 Satz 2 oder § 38 Abs. 2 Satz 2 eine Aufschrift auf einer Fertigpackung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt.




§ 52 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.