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§ 4 - Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG)
neugefasst durch B. v. 20.02.2004 BGBl. I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 29-30 Statistik
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Geltung ab 01.01.2000; FNA: 29-30 Statistik
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§ 4 Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
- Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens,
- 2.
- Art der Binnenschifffahrtstätigkeit,
- 3.
- Zahl der in der Binnenschifffahrt Beschäftigten nach Stellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit,
- 4.
- Umsatz aus Binnenschifffahrtstätigkeit nach Arten,
- 5.
- Zahl, Lade- und Platzkapazität sowie Maschinenleistung der für die Binnenschifffahrt verfügbaren Schiffe nach Art der Schiffe.
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 werden für das Berichtsjahr, die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 und 5 werden für den Juni des Berichtsjahres erfasst. Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr.
Zitierungen von § 4 VerkStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VerkStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerkStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 VerkStatG Auskunftspflicht (vom 19.08.2023)
... nach § 1 besteht hinsichtlich der Erhebungs- und Hilfsmerkmale nach den §§ 3, 4 , 7, 8, 12, 13, 17 bis 22 und 25 Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 25 Nr. 1 sind ...
§ 27 VerkStatG Durchführung (vom 09.03.2023)
... 1 Satz 1 Nr. 2 (Schifffahrtsstatistik, Durchgangsverkehr), nach § 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 (Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt), nach § 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 12 ...
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