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§ 4 - Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG)

neugefasst durch B. v. 20.02.2004 BGBl. I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 29-30 Statistik
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§ 4 Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt



(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale:

1.
Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens,

2.
Art der Binnenschifffahrtstätigkeit,

3.
Zahl der in der Binnenschifffahrt Beschäftigten nach Stellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit,

4.
Umsatz aus Binnenschifffahrtstätigkeit nach Arten,

5.
Zahl, Lade- und Platzkapazität sowie Maschinenleistung der für die Binnenschifffahrt verfügbaren Schiffe nach Art der Schiffe.

(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 werden für das Berichtsjahr, die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 und 5 werden für den Juni des Berichtsjahres erfasst. Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr.



 

Zitierungen von § 4 VerkStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VerkStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerkStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 VerkStatG Auskunftspflicht (vom 19.08.2023)
... nach § 1 besteht hinsichtlich der Erhebungs- und Hilfsmerkmale nach den §§ 3, 4 , 7, 8, 12, 13, 17 bis 22 und 25 Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 25 Nr. 1 sind ...
§ 27 VerkStatG Durchführung (vom 09.03.2023)
... 1 Satz 1 Nr. 2 (Schifffahrtsstatistik, Durchgangsverkehr), nach § 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 (Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt), nach § 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 12 ...