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§ 7 - Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG)

neugefasst durch B. v. 20.02.2004 BGBl. I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 29-30 Statistik
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§ 7 Güterkraftverkehrsstatistik *)



(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 3 erfasst laufend folgende Erhebungsmerkmale:

1.
für die Fahrzeuge:

a)
Alter des Kraftfahrzeuges (Lastkraftwagen oder Sattelzugmaschinen) in Jahren (seit der ersten Zulassung),

b)
zulässiges Gesamtgewicht und Nutzlast in 100 Kilogramm,

c)
Motorleistung,

d)
Radachsenkonfiguration (Zahl der Achsen),

e)
Fahrzeug- und Aufbauart,

f)
Bundesland der Zulassung,

g)
Wirtschaftszweig des Fahrzeughalters,

h)
Einsetzbarkeit im Kombinierten Verkehr,

i)
Schadstoffemissionen nach Emissionsklassen;

2.
für sämtliche im Berichtszeitraum beginnenden Fahrten bis zu ihrem Fahrtende:

a)
Verkehrsart,

b)
Stand des Kilometerzählers am Anfang und am Ende des Berichtszeitraumes,

c)
Art des beförderten Gutes,

d)
bei der Beförderung gefährlicher Güter die Gefahrklasse gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2407 der Kommission vom 20. September 2022 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 64) geändert worden ist,

e)
Gewicht des Gutes (Bruttogewicht in 100 Kilogramm je Güterart),

f)
bei Leerfahrten Ort und Staat des Fahrtantritts und -endes sowie die zurückgelegte Entfernung,

g)
bei Ladungsarten für jede Be- und Entladestelle jeweils Ort und Staat sowie die zwischen den jeweiligen Orten zurückgelegte Entfernung,

h)
Stelle (Ort und Staat) der Verladung und Abladung des Güterkraftfahrzeuges (Lastkraftwagen, Lastzug, Sattelkraftfahrzeug) oder seiner Bestandteile (Anhänger, Sattelauflieger, Wechselaufbau) oder Ladeeinheit (Container, Wechselbehälter) auf ein anderes und von einem anderen Transportmittel sowie die Art des Transportmittels,

i)
Frachtart,

j)
Auslastungsgrad des Rauminhalts,

k)
im Transit durchquerte Länder und

l)
Begründung bei Nichteinsatz des Fahrzeugs.

(2) Berichtszeitraum der Erhebung ist die Halbwoche von Sonntag 22.00 Uhr bis Mittwoch 24.00 Uhr und von Donnerstag 0.00 Uhr bis Sonntag 22.00 Uhr.


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*)
Die Regelungen für die Güterkraftverkehrsstatistik berücksichtigen die Verordnung 1172/98/EG des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (ABl. EG Nr. L 163 S. 1).





 

Frühere Fassungen von § 7 VerkStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.08.2023Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
vom 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 VerkStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 VerkStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerkStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 VerkStatG Kennzeichenübermittlung (vom 09.03.2023)
... der Kennzeichen aus dem Zentralen Fahrzeugregister ermittelten fahrzeugbezogenen Merkmale nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 mitteilt. (2) Zur Durchführung der Unternehmensstatistik des ...
§ 26 VerkStatG Auskunftspflicht (vom 19.08.2023)
... nach § 1 besteht hinsichtlich der Erhebungs- und Hilfsmerkmale nach den §§ 3, 4, 7 , 8, 12, 13, 17 bis 22 und 25 Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 25 Nr. 1 sind ...
§ 27 VerkStatG Durchführung (vom 09.03.2023)
...  (2) Die Erhebung und Aufbereitung der Daten nach § 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 (Güterkraftverkehrsstatistik) wird vom Kraftfahrt-Bundesamt durchgeführt. (3) ...
§ 29 VerkStatG Veröffentlichung (vom 09.03.2023)
... 1. das Kraftfahrt-Bundesamt die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 (Güterkraftverkehrsstatistik), 2. das Bundesamt für Logistik und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
Artikel 1 VerkStatGuaÄndG Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes
... Gefahrgütern die UN-Nummer oder Stoffnummer;". 2. § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:  ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 06.11.2008 BGBl. I S. 2162, 2983
Artikel 2 2. GüKGuaÄndG Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes
... Kennzeichen aus dem Zentralen Fahrzeugregister ermittelten fahrzeugbezogenen Merkmale nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 mitteilt." 2. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter „beim ... „(2) Die Erhebung und Aufbereitung der Daten nach § 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 (Güterkraftverkehrsstatistik) wird vom Kraftfahrt-Bundesamt durchgeführt."  ... das Kraftfahrt-Bundesamt die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 (Güterkraftverkehrsstatistik), 2. das Bundesamt für Güterverkehr die ...