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§ 8 - Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG)

neugefasst durch B. v. 20.02.2004 BGBl. I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 29-30 Statistik
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§ 8 Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs



(1) Für die Erhebung nach § 1 Nr. 4 werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1.
für das Unternehmen

a)
(aufgehoben)

b)
wirtschaftliche Tätigkeit und deren Schwerpunkt,

c)
Beteiligung am Güterkraftverkehr nach Verkehrsarten und Hauptverkehrsbeziehungen,

d)
(aufgehoben)

e)
(aufgehoben)

2.
Zahl der Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ausgenommen Personenkraftwagen, nach Fahrzeug- und Aufbauarten sowie deren Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht;

3.
Zahl der im Güterkraftverkehr Beschäftigten nach Stellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit.

(2) Die Erhebung wird, beginnend mit dem Jahr 2010, alle fünf Jahre nach dem Stand des letzten Werktages im Oktober (Zeitpunkt der Erhebung) durchgeführt. Dies gilt nicht für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b. Diese werden jeweils für das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr erhoben.





 

Frühere Fassungen von § 8 VerkStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 19 Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
vom 07.09.2007 BGBl. I S. 2246

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 VerkStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 VerkStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerkStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 VerkStatG Kennzeichenübermittlung (vom 09.03.2023)
... der Kennzeichen aus dem Zentralen Fahrzeugregister ermittelten fahrzeugbezogenen Merkmale nach § 8 Abs. 1 Nr. 2  ...
§ 26 VerkStatG Auskunftspflicht (vom 19.08.2023)
... nach § 1 besteht hinsichtlich der Erhebungs- und Hilfsmerkmale nach den §§ 3, 4, 7, 8 , 12, 13, 17 bis 22 und 25 Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 25 Nr. 1 sind ...
§ 27 VerkStatG Durchführung (vom 09.03.2023)
... durchgeführt. (3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 (Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs) wird vom Bundesamt für Logistik und ...
§ 29 VerkStatG Veröffentlichung (vom 09.03.2023)
... Logistik und Mobilität die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 (Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs). (2) Das Statistische Bundesamt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 19 MEG II Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes
... 2 Satz 2 wird die Zahl „15" durch die Zahl „10" ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, d und e wird ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 06.11.2008 BGBl. I S. 2162, 2983
Artikel 2 2. GüKGuaÄndG Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes
... Güterverkehr die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 (Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs)."  ...