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§ 10 - Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG)
neugefasst durch B. v. 20.02.2004 BGBl. I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 29-30 Statistik
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Geltung ab 01.01.2000; FNA: 29-30 Statistik
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§ 10 Vernichtung von Erhebungsunterlagen
(1) Jeweils spätestens drei Monate nach Veröffentlichung eines Beförderungsmonats sind beim Kraftfahrt-Bundesamt die Erhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 3 zu vernichten.
(2) Jeweils spätestens ein Jahr nach dem Erhebungsstichtag sind beim Bundesamt für Logistik und Mobilität die Erhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 4 zu vernichten.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr G. v. 2. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 m.W.v. 9. März 2023
Frühere Fassungen von § 10 VerkStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.03.2023 | Artikel 6 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 06.11.2008 BGBl. I S. 2162 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 VerkStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 VerkStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerkStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 6 BALMG Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes
... § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 2 , § 27 Absatz 3 und 5 Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 6 und Absatz 2, § 29 Absatz 1 ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 06.11.2008 BGBl. I S. 2162, 2983
Artikel 2 2. GüKGuaÄndG Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes
... fahrzeugbezogenen Merkmale nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 mitteilt." 2. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter beim Bundesamt für Güterverkehr und" ...
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