(1) Die Erhebung nach §
1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit mehr als 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr bei Start und Landung laufend folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
- für das Luftfahrzeug:
Halter, Muster und Kennzeichen sowie angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität,
- 2.
- für den Flug:
Flugnummer, Datum, Flugweg und Flugart,
- 3.
- für die Fluggäste:
- a)
- Zahl der ein- oder aussteigenden sowie der durchreisenden Fluggäste,
- b)
- Streckenherkunfts-, Streckenziel- und Endzielflugplätze der ein- oder aussteigenden Fluggäste,
- 4.
- für die Fracht- und Postgüter:
- a)
- Bruttogewicht der ein- oder ausgeladenen sowie der durchgehenden Fracht- und Postgüter,
- b)
- Herkunfts- und Zielflugplätze der ein- oder ausgeladenen Fracht- und Postgüter.
(2) Die Erhebung nach §
1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit bis zu 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr jährlich folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
- Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern,
- 2.
- Zahl der ein- und aussteigenden Fluggäste,
- 3.
- Bruttogewicht der ein- und ausgeladenen Fracht- und Postgüter.
(3) Die Erhebung nach §
1 Nr. 5 zum Werkverkehr und zum sonstigen nichtgewerblichen Luftverkehr erfasst auf allen Flugplätzen jährlich die Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern.
§ 26 VerkStatG Auskunftspflicht (vom 19.08.2023) ... § 1 besteht hinsichtlich der Erhebungs- und Hilfsmerkmale nach den §§ 3, 4, 7, 8, 12 , 13, 17 bis 22 und 25 Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 25 Nr. 1 sind ...
neugefasst durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 28 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411