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§ 12 - Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG)
neugefasst durch B. v. 20.02.2004 BGBl. I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 29-30 Statistik
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Geltung ab 01.01.2000; FNA: 29-30 Statistik
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§ 12 Luftverkehrsstatistik
§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit mehr als 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr bei Start und Landung laufend folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
- für das Luftfahrzeug:
Halter, Muster und Kennzeichen sowie angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität, - 2.
- für den Flug:
Flugnummer, Datum, Flugweg und Flugart, - 3.
- für die Fluggäste:
- a)
- Zahl der ein- oder aussteigenden sowie der durchreisenden Fluggäste,
- b)
- Streckenherkunfts-, Streckenziel- und Endzielflugplätze der ein- oder aussteigenden Fluggäste,
- 4.
- für die Fracht- und Postgüter:
- a)
- Bruttogewicht der ein- oder ausgeladenen sowie der durchgehenden Fracht- und Postgüter,
- b)
- Herkunfts- und Zielflugplätze der ein- oder ausgeladenen Fracht- und Postgüter.
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit bis zu 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr jährlich folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
- Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern,
- 2.
- Zahl der ein- und aussteigenden Fluggäste,
- 3.
- Bruttogewicht der ein- und ausgeladenen Fracht- und Postgüter.
(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum Werkverkehr und zum sonstigen nichtgewerblichen Luftverkehr erfasst auf allen Flugplätzen jährlich die Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern.
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Zitierungen von § 12 VerkStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 VerkStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerkStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 VerkStatG Auskunftspflicht (vom 19.08.2023)
... § 1 besteht hinsichtlich der Erhebungs- und Hilfsmerkmale nach den §§ 3, 4, 7, 8, 12 , 13, 17 bis 22 und 25 Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 25 Nr. 1 sind ...
§ 27 VerkStatG Durchführung (vom 09.03.2023)
... mit § 4 (Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt), nach § 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 12 (Luftverkehrsstatistik), nach § 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 13 (Unternehmensstatistik ...
Zitat in folgenden Normen
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
neugefasst durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
§ 63d LuftVZO Nichtbeförderung bei Überbuchung, Annullierung und Verspätung von Flügen (vom 01.08.2013)
... Angaben müssen in deutscher Sprache abgefasst sein; an Flugplätzen im Sinn des § 12 Abs. 1 des Verkehrsstatistikgesetzes sind die Hinweise und Angaben zusätzlich in englischer ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5563/a76258.htm