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§ 26 - Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG)

neugefasst durch B. v. 20.02.2004 BGBl. I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 29-30 Statistik
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§ 26 Auskunftspflicht



(1) 1Für die Erhebungen nach § 1 besteht hinsichtlich der Erhebungs- und Hilfsmerkmale nach den §§ 3, 4, 7, 8, 12, 13, 17 bis 22 und 25 Auskunftspflicht. 2Die Angaben zu § 25 Nr. 1 sind freiwillig.

(2) 1Auskunftspflichtig sind:

1.
für die Erhebung nach § 1 Nr. 1 die Frachtführer, Verfrachter, Schiffsführer, für die Angaben zu § 3 Nr. 3 auch die Absender und Empfänger oder jeweils deren örtlich bevollmächtigter Vertreter,

2.
für die Erhebungen nach § 1 Nr. 2, 4 und 6 die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen,

3.
für die Erhebung nach § 1 Nr. 3 der Fahrzeughalter oder unmittelbare Fahrzeugbesitzer; der Fahrzeughalter und mittelbare Fahrzeugbesitzer im Sinne des § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind verpflichtet, Namen, Anschrift, Rufnummer, sonstige Kennungen von Telekommunikationsanschlüssen des unmittelbaren Fahrzeugbesitzers anzugeben,

4.
für die Erhebung nach § 1 Nr. 5

a)
die in- und ausländischen Luftverkehrsunternehmen, die auf deutschen Flugplätzen landen oder starten, oder jeweils deren bevollmächtigte örtliche Vertreter,

b)
die Führer der Luftfahrzeuge, wenn Luftfahrtunternehmen nicht bestehen oder diese auf dem Flugplatz keine ständige Vertretung unterhalten,

5.
für die Erhebungen nach § 1 Nr. 7 und 8 die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen, die als Betriebsführer oder beauftragte Beförderer öffentliche Personenbeförderung mit Eisenbahnen, Straßenbahnen oder Omnibussen durchführen,

6.
für die Erhebung nach § 1 Nr. 9 die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen, die als Frachtführer oder als ausführendes Schienenverkehrsunternehmen Güterverkehr auf dem inländischen Schienennetz des öffentlichen Verkehrs durchführen,

7.
für die Erhebung nach § 1 Nr. 10 die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen, die Schieneninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs im Inland betreiben,

8.
für die Erhebung nach § 1 Nr. 11

a)
die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen, die Schieneninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs im Inland betreiben,

b)
für das Erhebungsmerkmal Zahl der Verunglückten mit Todesfolge (Getötete) die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen, die als Betriebsführer oder beauftragte Beförderer öffentliche Personenbeförderung mit Eisenbahnen oder Straßenbahnen beziehungsweise als Frachtführer oder als ausführendes Schienenverkehrsunternehmen Güterverkehr auf dem inländischen Schienennetz des öffentlichen Verkehrs durchführen; die Auskunftspflicht ist erfüllt, wenn sie die Angaben an die Unternehmen weitergeleitet haben, die Schieneninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs im Inland betreiben,

9.
für die Erhebung nach § 1 Nr. 12 die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen, die Schieneninfrastruktur der öffentlichen Eisenbahnen im Inland betreiben.

2Werden inländische Verkehre von Unternehmen durchgeführt, die ihren Sitz im Ausland haben, so sind für die Erhebungen nach § 1 Nr. 7, 8, 9 und 11 die für die Abwicklung der Verkehre im Inland verantwortlichen Personen auskunftspflichtig.

(3) 1Die natürlichen Personen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, welche die Häfen und Flugplätze verwalten, sowie für den Bereich des Durchgangsverkehrs in der Binnenschifffahrt die Grenzzollstellen und die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sind verpflichtet,

1.
die Auskunftspflichtigen auf die Auskunftspflicht für die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 und 5 hinzuweisen,

2.
ihnen die Erhebungsunterlagen zur Verfügung zu stellen,

3.
ihnen anzubieten, ihre Angaben an die statistischen Ämter der Länder und an das Statistische Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich zu übermitteln.

2Sind die Auskunftspflichtigen für die in Satz 1 genannten Stellen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreichbar, so können die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt die Betreiber der in den Häfen vorhandenen Umschlagseinrichtungen oder der Einrichtungen zur Personenabfertigung sowie die Betreiber der auf den Flugplätzen vorhandenen Einrichtungen zur Personen- oder Güterabfertigung zu den in Satz 1 genannten Aufgaben verpflichten. 3Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen können von den dort genannten Pflichten entbunden werden, falls das jeweils für die Erhebung zuständige statistische Amt mit den Auskunftspflichtigen eine Sonderregelung über die Datenübermittlung vereinbart hat.





 

Frühere Fassungen von § 26 VerkStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.08.2023Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
vom 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
aktuell vorher 01.06.2016Artikel 8 WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
vom 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
aktuellvor 01.06.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 VerkStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 VerkStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerkStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 VerkStatG Anschriftenübermittlung (vom 01.06.2016)
... des Bundes Bezeichnung und Anschrift des Auskunftspflichtigen, sofern sie nach § 26 Abs. 3 Satz 1 und 2 zum Angebot der Übermittlung der Angaben für die ...
§ 25 VerkStatG Hilfsmerkmale (vom 19.08.2023)
... Auskunftspflichtigen für die Erhebungen nach § 1 Nr. 1, 3 bis 5 sowie die Angaben nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz , 3. Schiffsname und Unterscheidungssignal oder amtliche Schiffsnummer sowie Name und ... Schiffsname und Unterscheidungssignal oder amtliche Schiffsnummer sowie Name und Anschrift der in § 26 Abs. 3 genannten Stellen für die Erhebung nach § 1 Nr. 1, 4. Name und Anschrift des ...
§ 30 VerkStatG Verordnungsermächtigung (vom 08.09.2015)
... entsprechend den §§ 3 und 25 Nr. 1 bis 3, mit Auskunftspflichten entsprechend § 26 und einer Übermittlungsregelung entsprechend § 28 ...
§ 31 VerkStatG Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (vom 09.03.2023)
... das Bundesamt für Logistik und Mobilität, soweit Auskunftspflichten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 für die Statistiken nach § 1 Nr. 3 und 4 betroffen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
Artikel 1 VerkStatGuaÄndG Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes
... 16 Absatz 5" ersetzt. 7. § 25 Nummer 10 wird aufgehoben. 8. § 26 Absatz 4 wird ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Artikel 8 WSVZuAnpG Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes
... „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt. 2. In § 26 Absatz 3 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Wasser- und ...