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Änderung § 9 VerkStatG vom 01.01.2009

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§ 9 VerkStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 9 VerkStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Kennzeichenübermittlung


(Text alte Fassung)

(1) Zur Durchführung der Güterkraftverkehrsstatistik nach § 1 Nr. 3

1. übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt aus dem Zentralen Fahrzeugregister

a) für
die Güterkraftverkehrsstatistik (gewerblicher Güterkraftverkehr) der zuständigen Stelle im Bundesamt für Güterverkehr und

b) für die Güterkraftverkehrsstatistik (Werkverkehr) der zuständigen Stelle im Kraftfahrt-Bundesamt

die
amtlichen Kennzeichen der im Stichprobenverfahren ermittelten Lastkraftfahrzeuge sowie Name und Anschrift des betreffenden Fahrzeughalters;

2. übermitteln die in Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Stellen die von den Unternehmen mitgeteilten amtlichen Kennzeichen der Lastkraftfahrzeuge und der Kraftfahrzeuganhänger dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes, das diesen Stellen die anhand der Kennzeichen aus dem Zentralen Fahrzeugregister ermittelten fahrzeugbezogenen Merkmale nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 mitteilt.

(2) Zur Durchführung der Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs nach § 1 Nr. 4 übermittelt die im Bundesamt für Güterverkehr zuständige Stelle die von den Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des Werkverkehrs mitgeteilten amtlichen Kennzeichen der Lastkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes, das an diese Stelle die anhand der Kennzeichen aus dem Zentralen Fahrzeugregister ermittelten fahrzeugbezogenen Merkmale nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 mitteilt.

(Text neue Fassung)

(1) Zur Durchführung der Güterkraftverkehrsstatistik nach § 1 Nr. 3 übermittelt

1. das Kraftfahrt-Bundesamt aus dem Zentralen Fahrzeugregister die amtlichen Kennzeichen der im Stichprobenverfahren ermittelten Lastkraftfahrzeuge sowie die Namen und Anschriften der Fahrzeughalter an die für die Güterkraftverkehrsstatistik zuständige Stelle im Kraftfahrt-Bundesamt;

2. die für die Güterkraftverkehrsstatistik zuständige Stelle im Kraftfahrt-Bundesamt die von den Unternehmen mitgeteilten amtlichen Kennzeichen der Lastkraftfahrzeuge und der Kraftfahrzeuganhänger an das Zentrale Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes, das dieser Stelle die anhand der Kennzeichen aus dem Zentralen Fahrzeugregister ermittelten fahrzeugbezogenen Merkmale nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 mitteilt.

(2) Zur Durchführung der Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs nach § 1 Nr. 4 übermittelt die im Bundesamt für Logistik und Mobilität zuständige Stelle die von den Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des Werkverkehrs mitgeteilten amtlichen Kennzeichen der Lastkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes, das an diese Stelle die anhand der Kennzeichen aus dem Zentralen Fahrzeugregister ermittelten fahrzeugbezogenen Merkmale nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 mitteilt.