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Synopse aller Änderungen des VerkStatG am 01.01.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 durch Artikel 2 des 2. GüKGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VerkStatG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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VerkStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | VerkStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 06.11.2008 BGBl. I S. 2162, 2983 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Kennzeichenübermittlung | |
(Text alte Fassung) (1) Zur Durchführung der Güterkraftverkehrsstatistik nach § 1 Nr. 3 1. übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt aus dem Zentralen Fahrzeugregister a) für die Güterkraftverkehrsstatistik (gewerblicher Güterkraftverkehr) der zuständigen Stelle im Bundesamt für Güterverkehr und b) für die Güterkraftverkehrsstatistik (Werkverkehr) der zuständigen Stelle im Kraftfahrt-Bundesamt die amtlichen Kennzeichen der im Stichprobenverfahren ermittelten Lastkraftfahrzeuge sowie Name und Anschrift des betreffenden Fahrzeughalters; 2. übermitteln die in Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Stellen die von den Unternehmen mitgeteilten amtlichen Kennzeichen der Lastkraftfahrzeuge und der Kraftfahrzeuganhänger dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes, das diesen Stellen die anhand der Kennzeichen aus dem Zentralen Fahrzeugregister ermittelten fahrzeugbezogenen Merkmale nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 mitteilt. | (Text neue Fassung) (1) Zur Durchführung der Güterkraftverkehrsstatistik nach § 1 Nr. 3 übermittelt 1. das Kraftfahrt-Bundesamt aus dem Zentralen Fahrzeugregister die amtlichen Kennzeichen der im Stichprobenverfahren ermittelten Lastkraftfahrzeuge sowie die Namen und Anschriften der Fahrzeughalter an die für die Güterkraftverkehrsstatistik zuständige Stelle im Kraftfahrt-Bundesamt; 2. die für die Güterkraftverkehrsstatistik zuständige Stelle im Kraftfahrt-Bundesamt die von den Unternehmen mitgeteilten amtlichen Kennzeichen der Lastkraftfahrzeuge und der Kraftfahrzeuganhänger an das Zentrale Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes, das dieser Stelle die anhand der Kennzeichen aus dem Zentralen Fahrzeugregister ermittelten fahrzeugbezogenen Merkmale nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 mitteilt. |
(2) Zur Durchführung der Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs nach § 1 Nr. 4 übermittelt die im Bundesamt für Güterverkehr zuständige Stelle die von den Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des Werkverkehrs mitgeteilten amtlichen Kennzeichen der Lastkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes, das an diese Stelle die anhand der Kennzeichen aus dem Zentralen Fahrzeugregister ermittelten fahrzeugbezogenen Merkmale nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 mitteilt. | |
§ 10 Vernichtung von Erhebungsunterlagen | |
(1) Jeweils spätestens drei Monate nach Veröffentlichung eines Beförderungsmonats sind beim Bundesamt für Güterverkehr und beim Kraftfahrt-Bundesamt die Erhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 3 zu vernichten. | (1) Jeweils spätestens drei Monate nach Veröffentlichung eines Beförderungsmonats sind beim Kraftfahrt-Bundesamt die Erhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 3 zu vernichten. |
(2) Jeweils spätestens ein Jahr nach dem Erhebungsstichtag sind beim Bundesamt für Güterverkehr die Erhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 4 zu vernichten. | |
§ 27 Durchführung | |
(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Schifffahrtsstatistik, Durchgangsverkehr), nach § 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 (Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt), nach § 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 12 (Luftverkehrsstatistik), nach § 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 13 (Unternehmensstatistik der Luftfahrt), nach § 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 18 (Schienen-Personenfernverkehrsstatistik), nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 19 (Schienen-Güterverkehrsstatistik), nach § 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 20 (Schieneninfrastrukturstatistik), nach § 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 21 (Schienenverkehrsunfallstatistik) und nach § 1 Nr. 12 in Verbindung mit § 22 (Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz) werden vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. | |
(2) Die Stichprobenziehung für die Erhebung nach § 1 Nr. 3 wird vom Kraftfahrt-Bundesamt durchgeführt. Die Erhebung und Aufbereitung der Daten nach § 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 (Güterkraftverkehrsstatistik) obliegt für Fahrten im Werkverkehr dem Kraftfahrt-Bundesamt, im gewerblichen Güterkraftverkehr dem Bundesamt für Güterverkehr. | (2) Die Erhebung und Aufbereitung der Daten nach § 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 (Güterkraftverkehrsstatistik) wird vom Kraftfahrt-Bundesamt durchgeführt. |
(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 (Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs) wird vom Bundesamt für Güterverkehr durchgeführt. (4) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 werden hinsichtlich der methodischen Fragen im Benehmen mit dem Statistischen Bundesamt durchgeführt. (5) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 werden im Kraftfahrt-Bundesamt und im Bundesamt für Güterverkehr in Organisationseinheiten durchgeführt, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen der Bundesämter getrennt sind. Die in diesen Organisationseinheiten tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige nicht für andere Aufgaben verwenden. (6) Die Auswahl der Unternehmen zur Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Personenverkehrsstatistik) wird nach einem mathematisch-statistischen Auswahlverfahren vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. Die für die Auswahl erforderlichen Einzelangaben übermitteln die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt. | |
§ 29 Veröffentlichung | |
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr und das Kraftfahrt-Bundesamt veröffentlichen die Ergebnisse der Bundesstatistiken nach § 1 Nr. 3 und 4. | (1) Es veröffentlichen 1. das Kraftfahrt-Bundesamt die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 (Güterkraftverkehrsstatistik), 2. das Bundesamt für Güterverkehr die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 (Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs). |
(2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht Ergebnisse nach Absatz 1 für verkehrsträgerübergreifende Darstellungen. (3) Die Ergebnisse der Schifffahrtsstatistik nach § 1 Nr. 1 und der Luftverkehrsstatistik nach § 1 Nr. 5 dürfen nach Häfen und Flugplätzen gegliedert veröffentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird. (4) Die Ergebnisse der Erhebungen nach § 1 Nr. 7 und 9 bis 11 dürfen nach Kreisen gegliedert veröffentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird. (5) Die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 8 dürfen nach den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. EU Nr. L 154 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 2 veröffentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird. (6) Die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 12 dürfen nach Netzabschnitten gegliedert veröffentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird. |
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