Tools:
Update via:
Änderung § 29 VerkStatG vom 09.03.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 29 VerkStatG, alle Änderungen durch Artikel 6 BALMG am 9. März 2023 und Änderungshistorie des VerkStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 29 VerkStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung | § 29 VerkStatG n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 29 Veröffentlichung | |
(1) Es veröffentlichen 1. das Kraftfahrt-Bundesamt die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 (Güterkraftverkehrsstatistik), | |
(Text alte Fassung) 2. das Bundesamt für Güterverkehr die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 (Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs). | (Text neue Fassung) 2. das Bundesamt für Logistik und Mobilität die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 (Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs). |
(2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht Ergebnisse nach Absatz 1 für verkehrsträgerübergreifende Darstellungen. (3) Die Ergebnisse der Schifffahrtsstatistik nach § 1 Nr. 1 und der Luftverkehrsstatistik nach § 1 Nr. 5 dürfen nach Häfen und Flugplätzen gegliedert veröffentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird. (4) Die Ergebnisse der Erhebungen nach § 1 Nr. 7 und 9 bis 11 dürfen nach Kreisen gegliedert veröffentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird. (5) Die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 8 dürfen nach den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. EU Nr. L 154 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 2 veröffentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird. (6) Die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 12 dürfen nach Netzabschnitten gegliedert veröffentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5563/al173897-0.htm