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Synopse aller Änderungen des VerkStatG am 09.03.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. März 2023 durch Artikel 6 des BALMG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VerkStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

VerkStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung
VerkStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Kennzeichenübermittlung


(1) Zur Durchführung der Güterkraftverkehrsstatistik nach § 1 Nr. 3 übermittelt

1. das Kraftfahrt-Bundesamt aus dem Zentralen Fahrzeugregister die amtlichen Kennzeichen der im Stichprobenverfahren ermittelten Lastkraftfahrzeuge sowie die Namen und Anschriften der Fahrzeughalter an die für die Güterkraftverkehrsstatistik zuständige Stelle im Kraftfahrt-Bundesamt;

2. die für die Güterkraftverkehrsstatistik zuständige Stelle im Kraftfahrt-Bundesamt die von den Unternehmen mitgeteilten amtlichen Kennzeichen der Lastkraftfahrzeuge und der Kraftfahrzeuganhänger an das Zentrale Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes, das dieser Stelle die anhand der Kennzeichen aus dem Zentralen Fahrzeugregister ermittelten fahrzeugbezogenen Merkmale nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 mitteilt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Zur Durchführung der Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs nach § 1 Nr. 4 übermittelt die im Bundesamt für Güterverkehr zuständige Stelle die von den Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des Werkverkehrs mitgeteilten amtlichen Kennzeichen der Lastkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes, das an diese Stelle die anhand der Kennzeichen aus dem Zentralen Fahrzeugregister ermittelten fahrzeugbezogenen Merkmale nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 mitteilt.

(Text neue Fassung)

(2) Zur Durchführung der Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs nach § 1 Nr. 4 übermittelt die im Bundesamt für Logistik und Mobilität zuständige Stelle die von den Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des Werkverkehrs mitgeteilten amtlichen Kennzeichen der Lastkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes, das an diese Stelle die anhand der Kennzeichen aus dem Zentralen Fahrzeugregister ermittelten fahrzeugbezogenen Merkmale nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 mitteilt.

(heute geltende Fassung) 

§ 10 Vernichtung von Erhebungsunterlagen


(1) Jeweils spätestens drei Monate nach Veröffentlichung eines Beförderungsmonats sind beim Kraftfahrt-Bundesamt die Erhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 3 zu vernichten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Jeweils spätestens ein Jahr nach dem Erhebungsstichtag sind beim Bundesamt für Güterverkehr die Erhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 4 zu vernichten.



(2) Jeweils spätestens ein Jahr nach dem Erhebungsstichtag sind beim Bundesamt für Logistik und Mobilität die Erhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 4 zu vernichten.

(heute geltende Fassung) 

§ 27 Durchführung


(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Schifffahrtsstatistik, Durchgangsverkehr), nach § 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 (Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt), nach § 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 12 (Luftverkehrsstatistik), nach § 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 13 (Unternehmensstatistik der Luftfahrt), nach § 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 18 (Schienen-Personenfernverkehrsstatistik), nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 19 (Schienen-Güterverkehrsstatistik), nach § 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 20 (Schieneninfrastrukturstatistik), nach § 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 21 (Schienenverkehrsunfallstatistik) und nach § 1 Nr. 12 in Verbindung mit § 22 (Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz) werden vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.

(2) Die Erhebung und Aufbereitung der Daten nach § 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 (Güterkraftverkehrsstatistik) wird vom Kraftfahrt-Bundesamt durchgeführt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 (Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs) wird vom Bundesamt für Güterverkehr durchgeführt.



(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 (Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs) wird vom Bundesamt für Logistik und Mobilität durchgeführt.

(4) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 werden hinsichtlich der methodischen Fragen im Benehmen mit dem Statistischen Bundesamt durchgeführt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 werden im Kraftfahrt-Bundesamt und im Bundesamt für Güterverkehr in Organisationseinheiten durchgeführt, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen der Bundesämter getrennt sind. Die in diesen Organisationseinheiten tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige nicht für andere Aufgaben verwenden.



(5) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 werden im Kraftfahrt-Bundesamt und im Bundesamt für Logistik und Mobilität in Organisationseinheiten durchgeführt, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen der Bundesämter getrennt sind. Die in diesen Organisationseinheiten tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige nicht für andere Aufgaben verwenden.

(6) Die Auswahl der Unternehmen zur Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Personenverkehrsstatistik) wird nach einem mathematisch-statistischen Auswahlverfahren vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. Die für die Auswahl erforderlichen Einzelangaben übermitteln die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt.



§ 28 Übermittlungsregelung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) An oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, nicht jedoch zur Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt, den statistischen Ämtern der Länder, dem Kraftfahrt-Bundesamt und dem Bundesamt für Güterverkehr Tabellen mit statistischen Ergebnissen aus den Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 12 übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Zur Vorbereitung von Planungs- und Gesetzgebungsverfahren können die in Satz 1 genannten Tabellen an die von den obersten Bundes- und Landesbehörden beauftragten Gutachter übermittelt werden. Die Gutachter müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen die in Satz 1 genannten Tabellen nur für die Zwecke verwenden, für die sie übermittelt worden sind. Sie sind, soweit es sich nicht um offenkundige Tatsachen handelt, von den Gutachtern geheim zu halten. Die Übermittlungen sind vom Statistischen Bundesamt, vom Kraftfahrt-Bundesamt und vom Bundesamt für Güterverkehr nach Maßgabe des § 16 Abs. 9 des Bundesstatistikgesetzes aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(2) Das Bundesamt für Güterverkehr und das Kraftfahrt-Bundesamt übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Ersuchen aus den Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 Einzelangaben in der angeforderten sachlichen und regionalen Gliederungstiefe, soweit dies für die methodische Weiterentwicklung der Statistiken, verkehrsträgerübergreifender Ergebnisdarstellungen und für die Erfüllung von Aufgaben im supra- und internationalen Bereich erforderlich ist.



(1) An oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, nicht jedoch zur Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt, den statistischen Ämtern der Länder, dem Kraftfahrt-Bundesamt und dem Bundesamt für Logistik und Mobilität Tabellen mit statistischen Ergebnissen aus den Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 12 übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Zur Vorbereitung von Planungs- und Gesetzgebungsverfahren können die in Satz 1 genannten Tabellen an die von den obersten Bundes- und Landesbehörden beauftragten Gutachter übermittelt werden. Die Gutachter müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen die in Satz 1 genannten Tabellen nur für die Zwecke verwenden, für die sie übermittelt worden sind. Sie sind, soweit es sich nicht um offenkundige Tatsachen handelt, von den Gutachtern geheim zu halten. Die Übermittlungen sind vom Statistischen Bundesamt, vom Kraftfahrt-Bundesamt und vom Bundesamt für Logistik und Mobilität nach Maßgabe des § 16 Abs. 9 des Bundesstatistikgesetzes aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(2) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität und das Kraftfahrt-Bundesamt übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Ersuchen aus den Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 Einzelangaben in der angeforderten sachlichen und regionalen Gliederungstiefe, soweit dies für die methodische Weiterentwicklung der Statistiken, verkehrsträgerübergreifender Ergebnisdarstellungen und für die Erfüllung von Aufgaben im supra- und internationalen Bereich erforderlich ist.

(heute geltende Fassung) 

§ 29 Veröffentlichung


(1) Es veröffentlichen

1. das Kraftfahrt-Bundesamt die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 (Güterkraftverkehrsstatistik),

vorherige Änderung nächste Änderung

2. das Bundesamt für Güterverkehr die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 (Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs).



2. das Bundesamt für Logistik und Mobilität die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 (Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs).

(2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht Ergebnisse nach Absatz 1 für verkehrsträgerübergreifende Darstellungen.

(3) Die Ergebnisse der Schifffahrtsstatistik nach § 1 Nr. 1 und der Luftverkehrsstatistik nach § 1 Nr. 5 dürfen nach Häfen und Flugplätzen gegliedert veröffentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird.

(4) Die Ergebnisse der Erhebungen nach § 1 Nr. 7 und 9 bis 11 dürfen nach Kreisen gegliedert veröffentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird.

(5) Die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 8 dürfen nach den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. EU Nr. L 154 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 2 veröffentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird.

(6) Die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 12 dürfen nach Netzabschnitten gegliedert veröffentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird.



§ 31 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes das Bundesamt für Güterverkehr, soweit Auskunftspflichten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 für die Statistiken nach § 1 Nr. 3 und 4 betroffen sind.



Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes das Bundesamt für Logistik und Mobilität, soweit Auskunftspflichten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 für die Statistiken nach § 1 Nr. 3 und 4 betroffen sind.