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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.03.2013 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften im Landverkehr (GesVLdVerkDV k.a.Abk.)
V. v. 11.11.1976 BGBl. I S. 3193; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566
Geltung ab 25.11.1976; FNA: 2126-8-3 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 25.11.1976; FNA: 2126-8-3 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 3 (Zu den Artikeln 39 und 63 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)
Bei der Ankunft eines Eisenbahnzugs, Straßenfahrzeugs oder sonstigen Beförderungsmittels, in dem ein Cholerafall festgestellt wird oder aufgetreten ist, sind folgende Maßnahmen anzuordnen:
- 1.
- Infizierte Personen sind in einem Krankenhaus abzusondern,
- 2.
- ansteckungsverdächtige Personen sind für die Dauer von höchstens fünf Tagen, vom Tag der Ankunft an gerechnet, unter Beobachtung zu stellen oder abzusondern,
- 3.
- die nach Auffassung der für die Grenzübergangsstelle zuständigen Gesundheitsbehörde als choleraverseucht geltenden Teile des Fahrzeugs bzw. Beförderungsmittels und Gegenstände sind zu desinfizieren;
- 4.
- das an Bord mitgeführte Wasser ist, wenn es die Gesundheitsbehörde für verseucht hält, zu desinfizieren und zu entfernen. Danach sind die Wasserbehälter zu desinfizieren.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5566/a76292.htm